Autor: IMMOBILIENMARKT-Magazin

Weitergabe von Verkäuferinformationen

Grundsätzlich gilt für den Makler, dass er Informationen, die er vom Verkäufer erhalten hat, ungeprüft weitergeben darf. Dies setzt aber voraus, dass der Makler die entsprechenden Informationen – insbesondere, wenn er diese im eigenen Exposé über das Objekt herausstellt – mit der erforderlichen Sorgfalt eingeholt und sondiert hat.

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Das Nachlassverzeichnis – damit Sie wissen, was Ihnen zusteht

Wenn die Eltern oder der Ehegatte versterben und die nächsten Angehörigen durch ein Testament des Verstorbenen enterbt sind, kann den Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten immer noch ein Pflichtteilsanspruch zustehen.

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