Makler hat trotz Vorkenntnis des Kunden einen Provisionsanspruch
Vorkenntnis kann der Maklerkunde dem Provisionsanspruch nicht entgegenhalten, wenn er in Kenntnis der Provisionsforderung des Maklers die Maklerleistung abfordert und wesentliche Maklerleistungen entgegennimmt, ohne auf seine bereits bestehende Vorkenntnis hinzuweisen
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