Maklerrecht: Zur Hinweispflicht des Maklers
Eine Hinweispflicht des Maklers auf bestimmte Umstände des nachgewiesenen Objekts setzt voraus, dass dem Makler die Bedeutung des betreffenden Umstandes für den Entschluss des Auftraggebers erkennbar und dieser offenbar gerade insoweit belehrungsbedürftig ist.
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