Das Jahr 2027 bringt neue Vorgaben für Verbrauchszähler und bestimmte Wärmepumpen. Die KfW senkt die Förderung beim Heizungstausch. Weitere Vorhaben betreffen Dämmung, Photovoltaik und Mietrecht. Dieser Überblick zeigt die Fristen und unterscheidet geltende Vorgaben von geplanten Änderungen.
Fernablesbare Verbrauchszähler werden Pflicht
Die Frist für die Nachrüstung oder den Austausch nicht fernablesbarer Verbrauchserfassungsgeräte endet am 31. Dezember 2026. Die Heizkostenverordnung betrifft insbesondere Mehrfamilienhäuser mit gemeinsamer Wärmeversorgung. Das Gesetz erlaubt Ausnahmen bei technischer Unmöglichkeit oder unbilliger Härte.
Fernablesbare Geräte erfassen den Verbrauch ohne Zugang zur Wohnung. Nutzer müssen grundsätzlich monatliche Informationen über ihren Heiz- und Warmwasserverbrauch erhalten. Bereits fernablesbare Altgeräte müssen zum Jahreswechsel nicht pauschal ersetzt werden.
Heizungsförderung sinkt im Februar und August 2027
Die KfW reduziert den Klimageschwindigkeitsbonus für berechtigte selbstnutzende Eigentümer. Der Bonus sinkt am 1. Februar von 16 auf zwölf Prozent. Er fällt am 1. August auf acht Prozent.
Die förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinken ebenfalls. Die KfW berücksichtigt bis Ende Januar höchstens 28.000 Euro, ab Februar 27.250 Euro und ab August 26.500 Euro. Die Stichtage betreffen die Antragstellung.
Wärmepumpen sollen einen Wertschöpfungsbonus erhalten
Die Bundesregierung plant für das erste Quartal 2027 einen Wertschöpfungsbonus. Wärmepumpen aus europäischer Fertigung sollen damit weiterhin eine Grundförderung von insgesamt 30 Prozent erreichen können. Die KfW kündigt für außerhalb der EU gefertigte Geräte eine Absenkung auf 15 Prozent an. Die endgültigen Bedingungen müssen den Start und die begünstigten Geräte festlegen.
Neue Kältemittelregeln gelten ab Januar
Die europäische F-Gase-Verordnung beschränkt ab dem 1. Januar 2027 das erstmalige Inverkehrbringen bestimmter neuer Wärmepumpen und Klimaanlagen. Die Vorgaben betreffen unter anderem Luft-Wasser-Splitgeräte bis zwölf Kilowatt und bestimmte Monoblockgeräte bis 50 Kilowatt mit fluorierten Kältemitteln ab einem Treibhauspotenzial von 150.
Die Verordnung enthält Ausnahmen für bestimmte Sicherheitsanforderungen. Vorhandene Wärmepumpen unterliegen dadurch keiner allgemeinen Austauschpflicht.
Zusätzliche Förderung für Dämmmaßnahmen ist geplant
Die Bundesregierung plant für das erste Quartal 2027 einen Bonus für Dämmmaßnahmen an energetisch besonders schlechten Gebäuden. Die Förderprogramme nennen diese Häuser „Worst Performing Buildings“. Der Bonus soll die bisherige Förderung umfassender Sanierungen um einzelne Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle erweitern. Die endgültigen Bedingungen bestimmen den Förderumfang.
Der Preis für CO₂ soll im bisherigen Korridor bleiben
Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 eine Gesetzesänderung beschlossen. Der CO₂-Preis soll 2027 weiterhin zwischen 55 und 65 Euro je Tonne liegen. Der vollständige Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist zum Recherchestand noch zu prüfen.
Der Korridor garantiert keine gleichbleibenden Preise für Heizöl und Erdgas. Beschaffungskosten, Netzentgelte und Verbrauch beeinflussen die Heizkosten.
Neue Vergütungsregeln für Photovoltaik sind vorgesehen
Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 sieht eine stärkere Direktvermarktung anstelle der festen Einspeisevergütung für neue Photovoltaikanlagen vor. Er enthält Übergangsregeln für kleine Neuanlagen. Bestehende Anlagen sollen ihre bisherigen Vergütungsansprüche behalten. Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch.
Mietrechtsreform betrifft auch private Vermieter
Die geplante Mietrechtsreform betrifft Indexmieten, möblierte Wohnungen und Vermietungen zum vorübergehenden Gebrauch. Die Kostengrenze für das vereinfachte Verfahren bei Modernisierungsmieterhöhungen soll von 10.000 auf 20.000 Euro steigen. Weitere Änderungen betreffen Kündigungen wegen Mietrückständen.
Der Rechtsausschuss des Bundestages hat am 14. Oktober 2026 Sachverständige angehört. Ein verbindliches Inkrafttreten aller Regelungen zum 1. Januar 2027 steht noch nicht fest.
Ältere Heizungen müssen bis September geprüft werden
Eigentümer bestimmter älterer Heizungsanlagen müssen bis zum 30. September 2027 eine Heizungsprüfung veranlassen. Die Frist betrifft Anlagen mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden. Das Gebäude muss mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbstständige Nutzungseinheiten haben.
Fachkundige Personen prüfen die Einstellungen, die Heizungspumpe und mögliche Einsparmaßnahmen. Erforderliche Optimierungen nach § 60b Absatz 5 müssen innerhalb eines Jahres nach der Prüfung erfolgen. Das Gesetz sieht Ausnahmen vor, etwa für bestimmte Anlagen mit Gebäudeautomation oder gleichwertiger vertraglicher Effizienzüberwachung.
Quelle: § 60b Gebäudemodernisierungsgesetz – https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60b.html
Stand: 20. Oktober 2026. Landesrecht und kommunale Vorschriften können zusätzliche Anforderungen enthalten.
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