Kann ein einzelner Wohnungseigentümer eine ausschließlich ihm gehörende Photovoltaik-Anlage auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Dach errichten und betreiben? Welche rechtlichen Voraussetzungen und Regelungen sind hierfür erforderlich?
Grundsätzlich ja. Die Errichtung einer dachgebundenen Photovoltaik-Anlage stellt eine bauliche Veränderung dar und muss von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschlossen werden. Nach der Beschreibung handelt es sich nicht um ein Stecker-Solargerät im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Wohnungseigentumsgesetz, sondern um eine dachgebundene Photovoltaik-Anlage. Daher liegt keine privilegierte Maßnahme vor. Damit die Anlage im Eigentum des einzelnen Eigentümers stehen kann, sollte eine aufgeständerte Anlage gewählt werden. Eine dachintegrierte Anlage wäre hingegen als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes Gemeinschaftseigentum. Zusätzlich sollten insbesondere Dachfläche, Kosten, Wartung, Haftung, Versicherung, Rückbau, Zugangsrechte, spätere Dachsanierungen und ein Eigentümerwechsel geregelt werden. Möglich wären auch eine Vermietung der Dachfläche oder die Einräumung eines Sondernutzungsrechts durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer.
Quelle: ivd.net
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