Themen > Recht & Gesetz
Vive le contrat! Vorsorge durch Wechsel des ehelichen Güterstandes

Der Gesetzgeber hat im Jahre 2013 von der Öffentlichkeit weitestgehend unbemerkt einen neuen Güterstand eingeführt – die Wahl-Zugewinngemeinschaft.
Der neue Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft ähnelt im Grundsatz dem der deutschen Zugewinngemeinschaft, wird jedoch um einige Aspekte der französischen Errungenschaftsgemeinschaft ergänzt. Wie im deutschen gesetzlichen Güterstand bleiben die Vermögensmassen beider Ehegatten während des bestehenden Güterstands getrennt. Eine Verfügungsbeschränkung für Verfügungen über das Vermögen im Ganzen kennt der deutsch-französische Wahlgüterstand nicht. Die Wahl-Zugewinngemeinschaft führt dazu, dass ohne Zustimmung des anderen Ehegatten über die (im alleinigen Vermögen des Verfügenden stehende) Ehewohnung nicht wirksam verfügt werden kann. Hierunter ist nicht nur deren Veräußerung, sondern auch Belastung zu verstehen.
Durch die Vereinbarung der Wahl-Zugewinngemeinschaft lässt sich in Ehen, in denen (lediglich) einer der Ehegatten größeren Haftungsrisiken ausgesetzt ist, die als Ehewohnung dienende Immobilie erleichtert „in Sicherheit“ bringen, ohne eine ungewollte Weiterveräußerung oder Belastung in Kauf nehmen zu müssen. Nach Ablauf insolvenzrechtlicher und sonstiger Anfechtungsfristen bietet diese Gestaltung damit einen wirksamen Schutz vor den Gläubigern des anderen Ehegatten.
Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft endet mit dem Tod eines Ehegatten, mit dem Wechsel in einen anderen Güterstand oder mit Rechtskraft der Ehescheidung. Bei Beendigung des Güterstands findet ein Zugewinnausgleich statt. Im Fall der Beendigung des Güterstands durch Tod besteht bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft der Vorteil, dass der Ausgleich dem überlebenden Ehegatten unabhängig davon zusteht, ob er Erbe wird oder nicht. Dies dürfte vor allem bei Ehen mit sehr unterschiedlich hohen Vermögen der Ehegatten vorteilhaft sein.
Hat ein Ehegatte Grundvermögen mit in die Ehe gebracht, so ist es in der Wahl-Zugewinngemeinschaft dem Anfangsvermögen mit dem Wert hinzuzurechnen, den es bei Beendigung des Güterstandes hat. Wertsteigerungen, die während des bestehenden Güterstands eintreten, unterfallen damit nicht dem Zugewinnausgleich. Verbindlichkeiten sind auch über die Höhe des Aktivvermögens hinaus abziehbar.
Die Begründung der Wahl-Zugewinngemeinschaft erfolgt durch Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag. Er muss grundsätzlich bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Der Ehevertrag kann bereits zwischen Verlobten sowie jederzeit während bestehender Ehe geschlossen werden.
Kanzlei im Merkurhaus
Preußerstraße 1– 9 · 24105 Kiel
Tel.: 0431 661149-60
www.kanzlei-merkurhaus.de
Weitere Artikel
zum Thema Recht & Gesetz
Welchen Schutz bietet eine Mietausfallversicherung?
Mietausfälle stellen für Vermieter ein erhebliches finanzielles Risiko dar. Als Eigentümer einer vermieteten Wohnimmobilie müssen Sie oft selbst noch Kredite dafür abzahlen. Fallen Mieteinnahmen dann über einen längeren Zeitraum aus, kann Sie das ziemlich schnell in den finanziellen Ruin treiben. Doch auch eine Mietausfallversicherung sichert das Risiko nur in bestimmten Fällen ab…
Maklerrecht: Zur Hinweispflicht des Maklers
Eine Hinweispflicht des Maklers auf bestimmte Umstände des nachgewiesenen Objekts setzt voraus, dass dem Makler die Bedeutung des betreffenden Umstandes für den Entschluss des Auftraggebers erkennbar und dieser offenbar gerade insoweit belehrungsbedürftig ist.
Doppelt vermietet
Eigentlich sollte man meinen, dass es gar nicht möglich ist, einen zu einer Wohnung gehörenden Kellerraum zweimal zu vermieten. Denn die Doppel-Nutzer müssten das ja schnell bemerken und dagegen protestieren. Doch wenn es tatsächlich zu einer solchen Situation kommt, dann kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine Mietminderung geltend gemacht werden…
Mieter entscheidet
Themen > Recht & Gesetz Mieter entscheidet Nur er kann Strafantrag auf Hausfriedensbruch stellen Bei einem Hausfriedensbruch handelte es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt. Nur
Hunde ohne Leine
Er hätte es wissen müssen. In der Hausordnung konnte ein Mieter und zweifacher Hundehalter nachlesen, dass seine Tiere auf den Gemeinschaftsflächen keinesfalls unangeleint herumlaufen dürfen…
Wie Du mir, so ich Dir
Damit sich die Eigentümer von Nachbargrundstücken bei Neu- und Ausbauten nicht allzu sehr auf die Pelle rücken, gibt es im Baurecht genaue Regelungen zu den Abstandsflächen. Auf deren Einhaltung kann man nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS als Betroffener pochen – zumindest dann, wenn man in der Vergangenheit nicht schon selbst dagegen verstoßen hat.
IMMOBILIENMARKT
Verlagsgesellschaft mbH
Königsweg 1, 24103 Kiel
Tel.: 0431 66452-0
E-Mail: info@derimmomarkt.de