Haustiere nicht erlaubt: Für Menschen mit Hund oder Katze kann dieser Hinweis bei der Wohnungssuche bereits das Aus bedeuten. Dabei ist die Rechtslage differenzierter, als viele Mieter und Vermieter vermuten. Ein generelles Verbot von Hunden und Katzen in einem formularmäßigen Mietvertrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Eine aktuelle Auswertung von ImmoScout24 zeigt gleichzeitig, wie unterschiedlich Vermieter mit dem Thema umgehen.

Nur wenige Wohnungen werden ausdrücklich als tierfreundlich angeboten

Hund oder Katze gehören für Millionen Menschen zur Familie. Trotzdem kann ein Haustier die Suche nach einer neuen Mietwohnung erschweren.

Eine aktuelle Auswertung von ImmoScout24 zeigt deutliche regionale Unterschiede. Deutschlandweit sind Haustiere lediglich bei 8 Prozent der untersuchten Mietangebote ausdrücklich erlaubt. Bei weiteren 29 Prozent ist die Haltung nach Vereinbarung möglich. In 21 Prozent der Inserate werden Haustiere ausdrücklich ausgeschlossen.

Untersucht wurden Mietwohnungen, die im Januar 2026 auf ImmoScout24 angeboten wurden. Die Analyse umfasst insgesamt 418 deutsche Städte und Landkreise.

Schleswig-Holstein: Bei jedem zweiten Angebot bleibt die Frage offen

Auch in Schleswig-Holstein zeigt sich ein gemischtes Bild.

Bei 7 Prozent der untersuchten Mietangebote sind Haustiere ausdrücklich erlaubt. Weitere 27 Prozent geben an, dass die Haltung nach Vereinbarung möglich ist. In 16 Prozent der Angebote werden Haustiere ausgeschlossen.

Besonders interessant ist jedoch eine andere Zahl: Bei 50 Prozent der untersuchten Mietangebote in Schleswig-Holstein wird zur Haustierhaltung überhaupt keine Angabe gemacht.

Für Wohnungssuchende mit Hund oder Katze bedeutet das: Nachfragen kann sich lohnen.

Wichtig zu wissen: Hunde und Katzen dürfen nicht pauschal verboten werden

Was viele Wohnungssuchende nicht wissen: Ein Vermieter kann die Haltung von Hunden und Katzen nicht einfach grundsätzlich durch eine vorformulierte Klausel im Mietvertrag ausschließen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied bereits 2013, dass eine allgemeine Vertragsklausel, nach der Mieter keine Hunde und Katzen halten dürfen, unwirksam ist. Ein ausnahmsloses Verbot benachteilige den Mieter unangemessen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Hund oder jede Katze in jeder Mietwohnung automatisch erlaubt ist.

Entscheidend ist der Einzelfall. Dabei können beispielsweise Art, Größe, Anzahl und Verhalten der Tiere, die Größe und Lage der Wohnung sowie die Interessen anderer Hausbewohner und des Vermieters berücksichtigt werden.

Ein großer Hund in einer kleinen Wohnung kann somit anders beurteilt werden als ein kleiner, ruhiger Hund in einer geeigneten Wohnung.

Die entscheidende Botschaft lautet deshalb:

Ein pauschales „Bei uns sind Hunde und Katzen grundsätzlich verboten“ reicht nicht aus.

Ein Haustier ist für viele Menschen Teil ihres Zuhauses

Gerade deshalb ist eine differenzierte Betrachtung wichtig. Für viele Menschen ist ein Haustier nicht einfach ein beliebig austauschbarer Gegenstand. Hund oder Katze begleiten ihre Halter teilweise über viele Jahre und gehören zum persönlichen Lebensumfeld.

Wer eine neue Wohnung sucht, sollte deshalb nicht vorschnell davon ausgehen, dass er sich zwischen seinem Haustier und einer geeigneten Wohnung entscheiden muss.

Gleichzeitig empfiehlt es sich, gegenüber dem Vermieter von Anfang an offen mit dem Thema umzugehen.

Angaben zu Art, Größe, Alter und Verhalten des Tieres können helfen. Bei einem Hund können beispielsweise Informationen zur Tierhalterhaftpflicht oder zum bisherigen Verhalten in einer Mietwohnung zusätzliche Sicherheit schaffen.

„Haustiere nicht erwünscht“ bedeutet nicht automatisch das Ende der Wohnungssuche

Die Zahlen von ImmoScout24 zeigen, dass bei einem erheblichen Teil der Wohnungsangebote gar keine eindeutige Aussage zur Tierhaltung getroffen wird.

Gerade hier lohnt das persönliche Gespräch.

Und selbst bei einer ablehnenden Formulierung sollte genau hingesehen werden. Eine pauschale formularmäßige Vertragsklausel, die Hunde und Katzen ausnahmslos verbietet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam.

Umgekehrt bedeutet dies nicht, dass Mieter ohne Rücksprache jedes Tier in eine Wohnung aufnehmen sollten. Sie sollten zunächst prüfen, welche Regelungen der Mietvertrag enthält und gegebenenfalls die Zustimmung des Vermieters einholen.

Fairness auf beiden Seiten

Die Diskussion um Haustiere in Mietwohnungen betrifft letztlich beide Seiten.

Vermieter haben ein berechtigtes Interesse daran, Schäden am Eigentum oder erhebliche Beeinträchtigungen anderer Bewohner zu vermeiden. Mieter wiederum haben ein berechtigtes Interesse daran, ihr persönliches Leben in ihrer Wohnung gestalten zu können.

Genau deshalb sieht die Rechtsprechung keine pauschale Antwort vor.

Statt eines grundsätzlichen Verbots sollte die konkrete Situation betrachtet werden. Das schafft einen faireren Ausgleich zwischen Eigentum, Nachbarschaft und den persönlichen Bedürfnissen der Mieter.

Quellen:
ImmoScout24 / Scout24 SE: „Mietsuchende mit Haustier haben im Osten bessere Chancen, August 2026.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. März 2013, Az. VIII ZR 168/12.
Mieterverein zu Hamburg, Informationen zur Tierhaltung in Mietwohnungen.

Weitere Infos gibt es hier: https://www.stoeben.de/haus-verkaufen-kiel