Rutschgefahr im Herbst: Vermieter müssen Gehwege regelmäßig von Laub befreien.
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Laub, Regen und Haftung – der Herbst bringt Pflichten für Vermieter

Wenn die Blätter fallen, beginnt für Eigentümer die Saison der Verkehrssicherungspflicht. Schon eine dünne Laubschicht kann auf Gehwegen zur Gefahr werden – besonders bei Nässe oder Frost.
Vermieter müssen dafür sorgen, dass niemand auf ihren Wegen oder Zufahrten zu Schaden kommt. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und gilt immer dann, wenn Mieter oder Besucher das Grundstück betreten.


Was zur Verkehrssicherungspflicht gehört

Die Verantwortung umfasst alle Flächen, die regelmäßig genutzt werden – also Eingangsbereiche, Mülltonnenwege, Garagenzufahrten oder Treppen.
Während öffentliche Straßen und Wege in der Regel von der Gemeinde betreut werden, müssen private Bereiche durch den Eigentümer sicher gehalten werden.
Das bedeutet: regelmäßig fegen, rutschige Stellen beseitigen und gegebenenfalls mehrmals täglich Laub entfernen, wenn starker Wind oder Regen die Wege wieder verschmutzt.


Wie oft muss geräumt werden?

Eine gesetzliche Räumfrequenz gibt es nicht. Die Rechtsprechung zeigt jedoch: Je stärker der Laubfall, desto öfter ist der Eigentümer in der Pflicht.
Gerichte haben in Einzelfällen entschieden, dass mehrmaliges Fegen pro Tag zumutbar sein kann – besonders an stark frequentierten Hauszugängen oder Bürgersteigen.


Was passiert bei einem Unfall?

Kommt es trotz aller Vorsicht zu einem Unfall, kann der Geschädigte Schmerzensgeld oder Schadensersatz verlangen.
Entscheidend ist, ob der Vermieter seiner Pflicht ausreichend nachgekommen ist. Kann der Eigentümer keine regelmäßige Reinigung nachweisen, droht ihm eine Haftung wegen Fahrlässigkeit.
Sinnvoll ist eine Haftpflichtversicherung, die solche Risiken abdeckt – sie springt ein, wenn Personen durch herbstliche Gefahren verletzt werden.


Pflichten können auf Mieter übertragen werden

Vermieter können die Verkehrssicherungspflicht vertraglich an ihre Mieter übertragen, z. B. über die Hausordnung oder den Mietvertrag.
Dabei muss aber klar geregelt sein, welche Flächen betroffen sind und wie oft gereinigt werden soll.
Bleibt die Reinigung aus, haftet unter Umständen trotzdem der Vermieter, nämlich dann, wenn er keine ausreichende Kontrolle über die Durchführung hat.


Unser Fazit

Der Herbst ist schön, aber voller Pflichten. Wer rechtzeitig fegt und sich absichert, vermeidet Streit und Kosten.
Eine gute Planung und klare Zuständigkeiten schützen vor Ärger – sowohl für Vermieter als auch für Mieter.

Quelle: IVD West – Pressemitteilung vom 07.10.2025
Redaktionell bearbeitet durch IMMOBILIENMARKT-Magazin