
Symbolbild: Haustiere gehören zur Familie – ein generelles Verbot ist rechtlich nicht zulässig. © AdobeStock rh2010
Viele Vermieter untersagen Haustiere pauschal – doch Haustiere in Mietwohnungen dürfen nicht grundsätzlich verboten werden. Laut § 307 BGB ist ein generelles Tierhaltungsverbot unwirksam. Besonders bei Hunden und Katzen müssen Vermieter triftige Gründe haben, um die Haltung zu untersagen. Schließlich ist es befremdlich, wenn Mieter sich von anderen Menschen vorschreiben lassen müssen, ob sie ein Leben mit Tieren führen dürfen.
Haustiere in Mietwohnungen: Aktuelle Zahlen zeigen deutliche Unterschiede
Eine aktuelle Analyse von Kleinanzeigen zeigt, dass Haustiere in deutschen Mietwohnungen weiterhin nur selten erlaubt sind.
Von rund 1,5 Millionen Mietinseraten im ersten Halbjahr 2025 enthielten lediglich 166.000 Anzeigen den Hinweis „Haustiere erlaubt“ – also nur rund jede zehnte Mietwohnung.
In Brandenburg sind Vermieter mit 16,3 % am offensten für tierische Mitbewohner, gefolgt von Sachsen-Anhalt (14,4 %) und Berlin (13,7 %).
In den südlichen Regionen sieht es deutlich schlechter aus: Hessen (10,1 %) und Baden-Württemberg (9,2 %) liegen im unteren Bereich.
Schlusslichter bilden Hamburg und Bremen mit jeweils 8,5 %.
Auch in Schleswig-Holstein (12,1 %) oder Niedersachsen (11,4 %) ist die Tierhaltung nur selten ausdrücklich erlaubt.
Mietrecht: Wann Vermieter Haustiere untersagen dürfen
Nach geltendem Mietrecht (§ 307 BGB) gilt:
Kleintiere wie Hamster, Wellensittiche oder Meerschweinchen dürfen immer gehalten werden.
Bei Hunden und Katzen ist eine individuelle Entscheidung erforderlich.
Vermieter dürfen die Tierhaltung nur dann verbieten, wenn:
berechtigte Interessen anderer Mieter verletzt werden,
es zu erheblichen Lärmbelästigungen oder Geruchsproblemen kommt,
oder konkrete Gefahren durch das Tier bestehen.
Ein pauschales Verbot ist laut BGH-Urteil (Az. VIII ZR 168/12) unzulässig.
Damit stärkt die Rechtsprechung die Position von Mietern mit Haustieren.
Verantwortung für Mieter mit Haustieren
Wer Tiere in Mietwohnungen hält, hat besondere Pflichten:
Rücksichtnahme auf Nachbarn (kein übermäßiger Lärm, keine Geruchsbelästigung)
Haftung für durch das Tier verursachte Schäden (§ 543 BGB)
Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung
Zudem können Vermieter sinnvolle Auflagen festlegen – etwa zur Nutzung gemeinsamer Flächen oder zur Anzahl der Tiere.
Empfehlenswert ist immer eine schriftliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, um spätere Streitpunkte zu vermeiden.
Fazit: Tierfreundliche Mietverhältnisse sind möglich
Haustiere in Mietwohnungen sind kein Sonderfall mehr, sondern Teil moderner Lebensrealität.
Ein generelles Verbot ist nicht zulässig, solange keine berechtigten Interessen verletzt werden.
Mieter, die offen kommunizieren und verantwortungsvoll handeln, haben gute Chancen, eine Wohnung zu finden, in der Mensch und Tier willkommen sind.
Quelle: Kleinanzeigen / Pressemitteilung vom 14. Oktober 2025
Änderungen im Mietrecht durch das Mietrechtsanpassungsgesetz