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Die Vorsorgevollmacht
Ulf Schönenberg-Wessel
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Es ist allgemein bekannt, dass durch testamentarische Regelungen der „letzte Wille“ für die Zeit nach dem Tod verbindlich niedergelegt werden kann. Weit weniger geläufig ist jedoch die Möglichkeit, für die Zeit vor dem Tod Vorkehrungen zu treffen für den Fall, dass man (z. B. wegen seniler Demenz oder wegen eines Koma-Zustands) nicht mehr in der Lage ist, einen eigenen Willen zu bilden und umzusetzen.
Die Vorsorgevollmacht macht die gerichtliche Anordnung einer Betreuung jedenfalls für den in der Vollmacht geregelten Bereich entbehrlich, solange der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Befugnisse auch tatsächlich und ausreichend wahrnimmt. Die Vorsorgevollmacht ermächtigt also eine Person des Vertrauens, an der Stelle des Vollmachtgebers und (bis auf wenige Ausnahmen) auch ohne Einschaltung des Gerichts, diejenigen Maßnahmen vorzunehmen, die in der Vollmacht benannt sind. Dabei ist darauf zu achten, dass die Vollmacht nicht durch Bedingungen eingeschränkt wird, die vom Bevollmächtigten nur schwer nachzuweisen sind.
Eine gesetzliche Formvorschrift für Vorsorgevollmachten besteht nicht, die Vollmacht sollte jedoch aus Beweisgründen zumindest schriftlich erteilt werden. Sofern die Vollmacht jedoch auch zur Verfügung über Grundbesitz berechtigt, über GmbH-Geschäftsanteile oder zu sonstigen Maßnahmen, bei denen die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung vorgeschrieben ist (z. B. Anmeldungen zum Handelsregister, Ausschlagung einer Erbschaft), muss sie notariell beglaubigt oder (wenn die Vollmacht besonders weitreichend ausgestaltet ist) notariell beurkundet sein.
Um insbesondere den Betreuungsgerichten die Möglichkeit zu geben, rasch Gewissheit über die Existenz einer Vorsorgevollmacht zu erlangen, hat die Bundesnotarkammer seit Sommer 2003 aufgrund gesetzlicher Ermächtigung ein Zentrales Vorsorgeregister (ZVR), eingerichtet, in welchem die Daten des Vollmachtgebers und der Notariatsurkunde gespeichert werden, wenn der Vollmachtgeber damit einverstanden ist.
Um eine rechtssichere und wirksame Vollmacht zu errichten, ist eine notarielle Beratung zu empfehlen.
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