22. Januar 2025
Recht & Gesetz, Top-Thema
Was sich 2025 ändert! Neue Regeln für Hausbesitzer und Bauinteressierte
2025 bringt wichtige Änderungen für den Immobiliensektor, darunter die Grundsteuerreform und das Verbot bestimmter Kaminöfen. Informieren Sie sich über die Auswirkungen dieser Neuerungen auf Ihre Immobilienprojekte und Finanzen.

Neuerungen im Bau- und Wohnsektor 2025

Mit dem Jahreswechsel 2025 bzw. im Jahresverlauf treten zahlreiche Neuerungen rund ums Bauen und Wohnen in Kraft. Schwäbisch Hall-Expertin Kathrin Milich gibt einen Überblick über künftige Entwicklungen, die für Bauherren, Immobilienbesitzer und Sparer wichtig werden.

Grundsteuerreform: Gewinner und Verlierer

Ab 2025 darf die alte Grundsteuer nicht mehr erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte die alten Einheitswerte als verfassungswidrig eingestuft, da sie auf Immobilienwerten basieren, die erheblich vom heutigen Marktwert abweichen. Die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer wird Eigentümern mit dem Grundsteuerbescheid der jeweiligen Kommune mitgeteilt. Voraussetzung dafür ist, dass die Kommunen die neuen Hebesätze beschlossen haben, wozu sie seit Herbst 2024 angehalten sind. Der erste Vorauszahlungstermin für die Grundsteuer ist der 15. Februar 2025. Bis dahin müssen die Steuerbescheide auf Grundlage der neu definierten Hebesätze versendet werden. Eine unvermeidliche Folge der Neubewertung ist, dass es für einzelne Eigentümer zu einer Mehr- oder Minderbelastung kommen kann.

Verbot bestimmter Kaminöfen: Wen betrifft es?

Die nächste Stufe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes tritt ab 2025 in Kraft. Die Verordnung betrifft alle Holz- und Kaminöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden und bestimmte Emissionswerte überschreiten. Die Besitzer dieser Öfen haben bis zum 31. Dezember 2024 Zeit, ihre Öfen nachzurüsten, auszutauschen oder stillzulegen. Künftig gelten folgende Grenzwerte: maximal 4,0 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas und maximal 0,15 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter Abgas. Die Emissionswerte sind in den Geräteunterlagen enthalten, alternativ kann auch der Schornsteinfeger die Abgaswerte messen. Bei Missachtung droht ein Bußgeld von bis zu 50.000,– Euro.

Smart Meter: Intelligente Stromzähler für bestimmte Haushalte

Ab 2025 ist der Einbau von intelligenten Stromzählern verpflichtend für Haushalte mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden, einer Photovoltaikanlage mit mehr als sieben Kilowatt installierter Leistung oder steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und Wallboxen für E-Autos. Umgesetzt wird der Einbau der neuen Zähler schrittweise durch die Messstellenbetreiber. Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende sieht den flächendeckenden Einbau von Smart Metern bis 2032 vor. Die Kosten für Verbraucher liegen zwischen 20 und 50 Euro pro Jahr – je nach Stromverbrauch und Vorhandensein von Solaranlage, Wallbox und Wärmepumpe.

CO2-Abgabe: Steigende Heizkosten bei Öl und Gas

Im Jahr 2025 wird die CO2-Steuer von derzeit 45 auf 55 Euro pro Tonne erhöht. Sie betrifft vor allem fossile Brennstoffe wie Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas. Die Erhöhung wird sich demnach auf die Preise für Kraftstoffe und Heizenergie auswirken. Bei einem wenig sanierten Einfamilienhaus, das mit Gas beheizt wird (rund 20.000 kWh/Jahr), sind das zusätzliche Heizkosten in Höhe von 239 Euro.

Geplante Neuerungen, die Verbraucher im Auge behalten sollten

Auf der politischen Agenda 2025 stehen außerdem Änderungen, die zwar angestoßen waren, aufgrund des Ampel-Aus aber nicht mehr beschlossen wurden bzw. durch den nicht beschlossenen Bundeshaushalt in der Schwebe sind. Rund ums Bauen, Wohnen und Sparen sollten Verbraucher bei diesen Punkten aufmerksam bleiben.

Förderung und Baureformen

Wer bauen oder modernisieren will, sollte die Fördertöpfe für den Neubau, den Kauf oder die energetische Sanierung im Blick behalten. Die staatlichen Förderprogramme sollen auch ohne beschlossenen Haushalt 2025 weiterlaufen. Die Rede ist von „Jung kauft Alt“, „Wohneigentum für Familien“ und dem neuen Neubau-Förderprogramm KNN, „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment“. Fest steht bisher aber nicht viel. Angesichts dieser Unsicherheit sollten (zukünftige) Hausbesitzer die Anträge für Förderungen geplanter Vorhaben möglichst schnell einreichen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht allerdings nicht. Die KfW weist auf ihrer Website darauf hin, dass die Förderungen unter dem Vorbehalt verfügbarer Hausmittel stehen.

Bauvorhaben nach neuer Norm

Mit dem „Gebäudetyp-E-Gesetz“, das im November 2024 vom Bundeskabinett beschlossen wurde, soll das Werk-/Bauvertragsrecht angepasst werden. Das Gesetz könnte Anfang 2025 in Kraft treten, die Diskussion im Bundestag steht allerdings noch

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