Kein zivilrechtliches Gewohnheitsrecht zwischen Grundstücksnachbarn
Sachverhalt:
Die Beteiligten des Rechtsstreits sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger ist Eigentümer von drei Grundstücken, die mit einer Reihenhausanlage bebaut sind. Im rückwärtigen Bereich befinden sich Garagen, die nicht unmittelbar über die eigenen Grundstücke erreicht werden können, sondern über einen Weg erschlossen sind, der sich auf dem nachbarlichen Grundstück der Beklagten befindet. Der Weg zu den Garagen wurde über Jahrzehnte bereits durch die Rechtsvorgänger der Beteiligten genutzt…
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