Kann ich meinen Wohnraum an Dritte überlassen?
Bei Abschluss des Mietvertrages hatte die Beklagte nicht offengelegt, dass sie die Wohnung nicht selbst bewohnen, sondern ausschließlich für ihren Bruder anmieten wollte. Gegen die Kündigung wehrte sich die Beklagte mit der Begründung, ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung im Sinne von § 553 Abs. 1 BGB zu haben.
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