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Vorteil kann entfallen
Erbschaftssteuerbefreiung wurde rückabgewickelt
Der Gesetzgeber hat für Ehepartner bei selbstgenutzten Familienheimen die Möglichkeit der Erbschaftssteuerbefreiung geschaffen. Damit soll verhindert werden, dass nach einem Todesfall der überlebende Partner steuerlich erheblich belastet wird oder schlimmstenfalls sogar die Immobilie aufgeben muss. Doch man sollte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS als Erbe auch einige Grundregeln einhalten, sonst ist der Steuervorteil bedroht.
Der Fall: Eine Ehegattin hatte als Alleinerbin eine Immobilie geerbt und bewohnte diese auch. So weit wäre alles im Sinne der gesetzlich vorgegebenen Erbschaftssteuerbefreiung gewesen. Doch binnen zehn Jahren nach dem Erwerb übertrug sie ihrer Tochter das Grundstück und sicherte sich selbst nur einen Nießbrauchsvorbehalt. Das wollte der Fiskus nicht akzeptieren und forderte eine vollständige Rückabwicklung der Steuerbefreiung.
Das Urteil: „Dass die Klägerin den Grundbesitz aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauch noch weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzt, reicht für den Behalt der Steuerbefreiung nicht aus“, entschied das Gericht und schloss sich damit dem Finanzamt an. Das Aufgeben der Eigentümerstellung sei zwar im Gesetzestext nicht ausdrücklich geregelt, aber man dürfe davon ausgehen, dass der Gesetzgeber die Nutzung der zu eigenen Wohnzwecken aus der fortdauernden Rechtsposition als Eigentümer voraussetze.
(Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 3 K 3757/15 Erb)
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