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Verschärfung der Grunderwerbsteuer bei sog. Share Deals

oelerking bröcker hamann Partnerschaft mbB

René Werner, Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Steuerliche Beratung

Das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Grunderwerbsteuer­gesetzes soll bis zum Ende des Jahres 2019 verabschiedet werden und sieht insbesondere Verschärfungen bei Veräußerung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Personen- sowie Kapitalgesell­schaften
vor. Ein entsprechender Referentenentwurf wurde am 8. Mai 2019 veröffentlicht.

Kernpunkte der geplanten Änderungen sind:

• Ausweitung der Spezialvorschrift für Gesellschafterwechsel bei grundstücksbesitzenden Personengesellschaften gem. § 1 Abs. 2a GrEStG auf grundstücksbesitzende Kapital­gesellschaften gem. § 1 Abs. 2b GrEStG-E;

• Absenkung der relevanten Beteiligungsgrenze von 95 % auf 90 % in allen Fiktionstatbeständen (§ 1 Abs. 2a, 2b, 3, 3a GrEStG-E);

• Verlängerung der bisherigen Haltefristen von fünf auf zehn bzw. auf fünfzehn Jahre in den Fiktionstatbeständen und bei den Steuerbefreiungstatbeständen der §§ 5, 6 und 7 GrEStG-E;

• Bei nicht oder nicht rechtzeitiger Erfüllung der Anzeigepflichten keine Deckelung der Höhe des Verspätungszuschlags auf E 25.000,– mehr (§ 19 Abs. 6 GrEStG-E).

Durch die Einführung der Spezialvorschrift des § 1 Abs. 2b GrEStG-E für grundstücksbesitzende Kapitalgesellschaften soll zukünftig ein steuerbarer Erwerbsvorgang vorliegen, wenn innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile an der grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar übertragen werden.

Die Gesetzesänderungen werden mit ihren Verschärfungen und komplexen Übergangsregelungen die betroffenen Unternehmen zu umfangreichen Compliance-Maßnahmen zwingen.

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