Immobilienerwerb durch Eheleute und nichteheliche Lebensgemeinschaften
Wenn Eheleute oder nichteheliche Lebenspartner gemeinsam eine Immobilie erwerben, ist im Vorfeld zu klären, in welchem Erwerbsverhältnis sich der Kauf der Immobilie vollziehen soll. Der Erwerb in „starrer“ Bruchteilsgemeinschaft zu je ½ ohne einen Ausgleichsmechanismus für Mehrleistungen eines Partners wird häufig zurecht nicht gewollt.