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Schimmel und Rohrbruch
Vermieter durfte Substanzschaden sofort als Werbungskosten absetzen
Bildquelle: Tomicek/LBS
Der Fall:
Als ein Käufer eine vermietete Eigentumswohnung erwarb, befand sich diese in einem mängelfreien Zustand. Im Folgejahr häuften sich allerdings die Probleme. Man stritt um die Nebenkosten, es folgte die Kündigung. Es stellte sich heraus, dass die Mieterin in jüngerer Vergangenheit einen Rohrbruch nicht gemeldet und es zugelassen hatte, dass sich Schimmel an den Wänden bildete. Hinzu kamen eingeschlagene Scheiben in den Türen und zersprungene Bodenfliesen. Der Eigentümer machte die Sanierungskosten in Höhe von etwa 20.000 Euro als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Der Fiskus ging jedoch von anschaffungsnahen Herstellungskosten aus, die nur über einen längeren Zeitraum abzusetzen seien.
Das Urteil:
Zwar gebe es durchaus viele Situationen, in denen man
von solchen anschaffungsnahen Herstellungskosten ausgehen müsse, entschied der Bundesfinanzhof. Das treffe etwa auf übliche bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Erwerb zu (zum Beispiel Modernisierung oder Schönheitsreparaturen). Doch hier handle es sich um eine ganz andere Ursache für die Renovierungsarbeiten, die als „Erhaltungsaufwand“ gelten müssten und deswegen sofort abziehbar seien.
Quelle: www.lbs.de
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