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Gewerbesteuer­entlastung bei grundbesitzverwaltenden Immobilien­gesellschaften

oelerking bröcker hamann Partnerschaft mbB

Für die bei gewerblichen Personengesellschaften anfallende Gewerbesteuer besteht aufgrund der steuerlichen Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer nach § 35 EStG auf Ebene der Gesellschafter (natürliche Personen) im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung eine steuerliche Entlastungsmöglichkeit.

Für die GmbH als eigenständiges Steuerobjekt besteht dagegen grundsätzlich eine definitive Gewerbesteuerbelastung (durchschnittlich 15 %, abhängig vom Hebesatz der Städte und Gemeinden). Steuerlich ist die Gewerbesteuer zudem nicht als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5b EStG).

Für ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltende Gesellschaften (sowohl Personengesellschaften als auch Kapitalgesellschaften) besteht die Möglichkeit, auf Antrag die sogenannte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz geltend zu machen und daraus resultierend eine Befreiung von der Gewerbesteuer zu erreichen. Im Falle der GmbH wird diese steuerlich somit nur noch mit der Körperschaftsteuer von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 %) belastet.

Auf die Prüfung bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen der erweiterten Kürzung muss ein hohes Augenmerk gelegt werden, da bereits die (untergeordnete oder lediglich geringfügige) Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen oder Photovoltaikanlagen zur Versagung der Steuerbegünstigung führt (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 2019, III R 36/15). Auch das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten Immobiliengesellschaft stellt ein schädliches Tatbestandsmerkmal dar (vgl. BFH-Urteil vom 25. September 2018 für den unschädlichen Fall der Beteiligung an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft). Dagegen führen Kapitalerträge, die neben den Vermietungsumsätzen erzielt werden, nicht zu einem Ausschluss der erweiterten Kürzung.

Für nähere Einzelheiten zu diesem Thema oder zur Prüfung, ob die gewerbesteuerliche Kürzung als mögliches Gestaltungsinstrument bei Ihnen zum Einsatz kommen kann, stehen wir gern zur Verfügung.

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Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt
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