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Weiterbildungsverpflichtung
Weiterbildungsverpflichtung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sowie
Versicherungspflicht für Wohnimmobilienverwalter
Ab dem 1. August 2018 sind Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter gesetzlich verpflichtet, sich weiterzubilden. Um dieser Verpflichtung nachzukommen müssen sie innerhalb von drei Jahren 20 Stunden absolvieren. Zudem müssen Sie der Aufsichtsbehörde und ihren Auftraggebern Rechenschaft hierüber ablegen. Die Details hierzu sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden, die im Entwurf vorliegt. Der Entwurf sieht folgende Regelungen vor:
1. Versicherungspflicht Wohnimmobilienverwalter
Nach § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO (neu) müssen Wohnimmobilienverwalter ab dem 1. August 2018 eine Berufshaftpflichtversicherung vorweisen können, um eine Erlaubnis zu erhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 500.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
2. Weiterbildung Verwalter und Makler
a) Form und Inhalt der Weiterbildung
Der Entwurf der Rechtsverordnung sieht in § 15b MaBV-E vor, dass die Weiterbildung in Präsenzform, im Selbststudium (z. B. eLearning), durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen kann.
Die inhaltlichen Anforderungen der Angebote werden in Anlage 1 zum Verordnungsentwurf in Stichwörtern umschrieben. Dabei ist es nach dem Entwurf jedoch nicht erforderlich, dass alle in der Anlage 1 aufgeführten Sachgebiete durch eine absolvierte Weiterbildungsmaßnahme umfasst werden. Das bedeutet, dass es dem Gewerbetreibenden und seinen Beschäftigten selbst überlassen wird, welche Inhalte sie im Schwerpunkt behandeln wollen. Grundsätzlich könnte jemand seine Pflichtstunden erfüllen, indem er nur einen Bereich wie z. B. „Grundlagen der Finanzierung“ abdeckt.
b) Anforderungen an den Anbieter der Weiterbildung
Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass bestimmte Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden. Einer Weiterbildungsmaßnahme muss danach eine Planung zugrunde liegen, sie muss systematisch organisiert und die Qualität derjenigen, welche die Weiterbildung durchführen, muss sichergestellt sein.
c) Dokumentations- und Erklärungspflicht
Nach § 15b Abs. 2 MaBV-E haben die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden Nachweise über ihre Weiterbildungsmaßnahmen zu sammeln, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben. Gewerbetreibende haben gegenüber der zuständigen Behörde spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres, erstmalig zum 31. Januar 2020, unaufgefordert eine Erklärung über ihre Aktivitäten im vorangegangenen Kalenderjahr abzugeben. Das gilt auch dann, wenn es keine Aktivitäten gab, was unproblematisch ist, da sich der notwendige Umfang auf drei Jahre erstreckt. Das bedeutet, dass ggf. auch erklärt wird, dass nichts unternommen wurde. Die Erklärung muss nach dem Muster der Anlage 3 der Rechtsverordnung erfolgen.
d) Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung, § 15b Abs. 3 MaBV-E
Die Rechtsverordnung sieht eine zeitliche Befreiungsmöglichkeit von Weiterbildungspflicht vor. Befreit sind diejenigen, die einen Ausbildungsabschluss als Immobilienkaufmann oder Immobi-lienkauffrau oder einen Weiterbildungsabschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin erworben haben. Für sie beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit.
e) Doppelte Weiterbildungspflicht
In der Praxis sind Gewerbetreibende oftmals sowohl als Immobilienmakler als auch als Immobilienverwalter tätig. Folglich gibt es auch Beschäftigte, die in beiden Bereichen tätig sind. In der Konsequenz müssten dann beide Gruppen zweimal 20 Stunden in drei Jahren absolvieren.
3. Informationspflicht gegenüber Auftraggeber
Der Gewerbetreibende muss seinem Auftraggeber nach § 34c Abs. 3 GewO (neu) i.V.m. § 15c Abs. 1 MaBV-E beim ersten Geschäftskontakt in Textform Informationen über seine beruflichen Qualifikationen zukommen lassen. Dies kann zum Beispiel in Form eines Informationsblattes oder einer Angabe auf der Visitenkarte erfolgen, auch eine elektronische Mitteilung ist zulässig (z. B. in der E-Mail-Signatur). Für beschäftigte Personen, die unmittelbar bei der Durchführung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken, gilt die Mitteilungspflicht ebenso.
Nach § 15c Abs. 2 MaBV soll zudem zum 31. Januar eines Jahres darüber in geeigneter Weise informiert werden, welche Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt sind, sofern ein längeres Vertragsverhältnis wie ein Verwaltervertrag besteht. Eine Ahndung eines Verstoßes gegen diese Pflichten als Ordnungswidrigkeit sieht die Verordnung nicht vor.
Weitere Infos finden Sie unter: www.ivd.net
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