23. August 2017
Recht & Gesetz
Wohnungseigentumsrecht
Kein Überwachungs- und Kontrollrecht von ­Baumaßnahmen eines Wohnungseigentümers, wenn ihm nach der Teilungserklärung ­zugestanden ist, den Ausbau seines Sonder­eigentums durchzuführen.






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Wohnungseigentumsrecht

 

Kein Überwachungs- und Kontrollrecht von ­Baumaßnahmen eines Wohnungseigentümers, wenn ihm nach der Teilungserklärung ­zugestanden ist, den Ausbau seines Sonder­eigentums durchzuführen.

Sachverhalt:

In der Teilungserklärung ist einem Wohnungseigentümer der Ausbau seines Sondereigentums zu Wohn- oder Büroraum ebenso wie der Einbau eines Personenaufzuges gestattet. In der Wohnungseigentümer-Versammlung vom 08.07.2013 beschließen die Wohnungseigentümer wie folgt:

„TOP 11: … die Hausverwaltung wird beauftragt und ermächtigt …, die Dachgeschoss-Ausbauer um Herreichung aller notwendigen Unterlagen zum Dachausbau zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der bautechnischen Ausführungen nach den anerkannten Regeln der Technik und gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere der Unterlagen zur Beantwortung der Fragen aus dem Begehungsbericht des Architekten R. … und den Schreiben der Hausverwaltung … aufzufordern. …“

„TOP 11 Nr. 11: Frau P. (ausbauende Wohnungseigentümerin) wird aufgefordert, die technische Aufzugsplanung, die den im Antrag formulierten Kriterien entspricht, binnen einer Woche vorzulegen. Diese Unterlagen müssen die Art, Größe und Ausstattung des Aufzuges, die Gestaltung des Aufzugsschachtes, die Anlaufstellen, die Position des Antriebes, vertragliche Bindungen des Fahrstuhls und der noch auszuführenden Tätigkeiten im Treppenhaus und die Termine der Ausführung enthalten.“

Der ausbauende Wohnungseigentümer erhebt gegen diese Beschlüsse die Anfechtungsklage.

Entscheidung:

Der BGH bestätigt die Entscheidung des Landgerichts Berlin, dass die Beschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung nicht entsprechen und gibt dem ausbauenden Wohnungseigentümer Recht.

Die begehrte Vorlage von Bauunterlagen diene nicht nur der Überprüfung einzelner vom Architekten schon festgestellter Mängel, sondern habe den Zweck, die gesamten baulichen Maßnahmen begleitend zu kontrollieren und einer Prüfung zu unterziehen. Zu einer so weitgehenden Überprüfung seien die Wohnungseigentümer nach der Teilungserklärung aber nicht berechtigt, und zwar auch nicht deshalb, weil Baumängel bereits festgestellt wurden. Insoweit bestehe nur ein Anspruch auf Beseitigung der Mängel, nicht aber auf Vorlage der Bauunterlagen.

Fazit:

Die Entscheidung zeigt die Grenzen der Überprüfung von Baumaßnahmen auf, die einem Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung oder auch durch eine spätere Vereinbarung gestattet werden. Gestatten die Wohnungseigentümer nachträglich einem Wohnungseigentümer Baumaßnahmen, so empfiehlt es sich deshalb, von vornherein diese unter dem Vorbehalt zu stellen, dass den Wohnungseigentümern die Überprüfung gestattet wird, ggf. unter Beiziehung eines Sachverständigen.

BGH, Urteil vom 26.02.2016; V ZR 131/15

Rechtsanwältin Ricarda Breiholdt
Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht Immobilien-Mediatorin (DIA)
Breiholdt Voscherau Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
www.breiholdt-voscherau.de

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