5. August 2017
Recht & Gesetz
Wohnungseigentumsrecht: Abgrenzung der Moder­nisierung von der baulichen ­Veränderung i.S.d. §22 WEG
Auf einer Wohnungseigentümerversammlung wurde ein Beschluss über die Installation einer Klimaanlage an der Außenfassade des Gebäudes gefasst.






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Wohnungseigentumsrecht: Abgrenzung der Moder­nisierung von der baulichen ­Veränderung i.S.d. §22 WEG

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.01.2017; ­Az. 2-13 S 186/14

Sachverhalt:

Auf einer Wohnungseigentümerversammlung wurde ein Beschluss über die Installation einer Klimaanlage an der Außenfassade des Gebäudes gefasst. Das Amtsgericht weist die Klage des überstimmten Wohnungseigentümers mit der Begründung zurück, es handele sich um eine Modernisierung, für die die gemäß § 22 Abs. 2 WEG benötigte qualifizierte Mehrheit gegeben war. Daraufhin legt der Kläger Berufung ein.

Entscheidung:

Mit Erfolg! Für die Beschlussfassung war nach Auffassung des Landgerichts die qualifizierte Mehrheit nicht ausreichend, da es sich bei der Maßnahme nicht um eine Modernisierung i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG handele. Die ­Klimaanlage schaffe weder eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse, noch erhöhe sie nachhaltig den Gebrauchswert. Denn diese Kriterien müssten sich auf die gesamte Wohnanlage beziehen, und nicht nur auf eine einzelne Sondereigentumseinheit. Dies würde sonst entgegen der Systematik des Gesetzes die bauliche Veränderung, § 22 Abs. 1 WEG, vom Regelfall zum Ausnahmefall gegenüber der Modernisierung machen, da jede bauliche Veränderung ihrer Intention nach den Gebrauchswert erhöhen und die Wohnqualität der einzelnen Wohnung erhöhen soll. Es könne aber nicht vom Gesetz gewollt sein, dass für Maßnahmen wie beispielsweise die Errichtung oder Verglasung eines Balkons bzw. einer Terrasse nicht die Zustimmung aller Wohnungseigentümer benötigt werde. Eine Zustimmung kann lediglich nach § 22 Abs.1 Satz 2 WEG entbehrlich sein, wenn die Maßnahme­ keine erhebliche optische Beeinträchtigung darstellt, was hier aber durch die Größe und Farbe des Geräts ausgeschlossen war.

Praxishinweis:

Die Rechtsprechung des Landgerichts folgt einem klaren Prinzip. Der wichtigste Abgrenzungsgrund zwischen Modernisierung und baulicher Veränderung ist demzufolge, inwiefern die positiven Auswirkungen der gesamten Gemeinschaft oder nur lediglich einzelnen Teilen dieser zugutekommen.

Leonie Meltendorf, stud.iur.,
Breiholdt Voscherau Rechtsanwälte Partnerschaft
www.breiholdt-voscherau.de

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