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Wenn Ferienwohnungen anderweitig genutzt werden sollen
Wann Eigentümer die Berechtigung haben, ihre Ferienwohnungen zu vermieten
Die meisten Leute, die Besitzer einer Ferienwohnung sind, nutzen diese nicht selbst über das ganze Jahr verteilt. Da ist es sehr naheliegend, dass sie die Immobilie gerne an Gäste vermieten, um extra Geld zu verdienen. Doch aufgepasst: Nicht immer ist es erlaubt, die Ferienwohnung zu vermieten.
Möchten Sie ihre Immobilie an Feriengäste vermieten, müssen Sie im Vorfeld unbedingt die Teilungserklärung studieren. Ist die Vermietung laut Teilungserklärung untersagt, kann der Eigentümer die Unterkunft keiner anderen Person überlassen. Nichtsdestotrotz ist die Vermietung nicht ausgeschlossen, nur weil die Teilungserklärung regelt, dass die Immobilie nur zu Wohnzwecken genutzt werden kann.
Fakt ist, dass die Eigentümergemeinschaft eine Vermietung nicht einfach durch einen Beschluss untersagen kann. Der Vermietung stehe prinzipiell nichts im Wege, solange sich die Gemeinde nicht mit einer Zweckentfremdungssatzung dagegen ausdrücklich ausspricht. Wichtig ist, dass die Vermietung einer Ferienwohnung unbedingt dem Gewerbeamt gemeldet werden muss.
Danach hängt es von unterschiedlichen Faktoren ab, ob die Vermietung steuerrechtlich als Gewerbe bewertet wird. Dabei geht es um Fragen wie die Einrichtung der Wohnung oder ob sich die Immobilie in einer reinen Wohnanlage oder auch in Kombination mit anderen Ferienwohnung befindet. Wird sie kurzfristig an immer wechselnde Mieter vermietet, zum Beispiel über Airbnb, kann eine Rezeptionspflicht bestehen. Diese Fragen müssen individuell geprüft werden, um Ärger zu vermeiden. In der Regel fallen auch Gewerbesteuern an.
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