4. Mai 2018
Recht & Gesetz
Weitergabe von Verkäuferinformationen
Grundsätzlich gilt für den Makler, dass er Informationen, die er vom Verkäufer erhalten hat, ungeprüft weitergeben darf. Dies setzt aber voraus, dass der Makler die entsprechenden Informationen – insbesondere, wenn er diese im eigenen Exposé über das Objekt herausstellt – mit der erforderlichen Sorgfalt eingeholt und sondiert hat.






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Weitergabe von Verkäuferinformationen

Maklerrecht – LG Stade, Urteil 22.12.2017; Az. 5 O 377/16

Grundsätzlich gilt für den Makler, dass er Informationen, die er vom Verkäufer erhalten hat, ungeprüft weitergeben darf. Dies setzt aber voraus, dass der Makler die entsprechenden Informationen – insbesondere, wenn er diese im eigenen Exposé über das Objekt herausstellt – mit der erforderlichen Sorgfalt eingeholt und sondiert hat.

Sachverhalt: 

Der beklagte Makler hatte ein Grundstück angeboten. Im Exposé wurde das Baujahr mit 1979 angegeben. Die Grundstücksgröße wurde mit 1075 m² angegeben. Nach dem Exposé sollte die Öl-Zentralheizung modern und stets gewartet worden sein.

Die klagende Käuferin verlangt Rückzahlung der Provision. Zwar war schon vor Kaufvertragsabschluss geklärt, dass das Grundstück nur 920 m² groß sei und der Kaufpreis dementsprechend reduziert wurde. Die Klägerin behauptet jedoch weiter, dass die Heizung mindestens 20 Jahre alt und nicht gewartet gewesen sei. Das Baujahr sei im Übrigen 1970 gewesen. Zudem sei ihr bei einer Besichtigung mündlich zugesagt worden, dass sie die Souterrainräume als Aufenthaltsräume nutzen und vermieten könne. Der Beklagte behauptete, dass er die Informationen von der Verkäuferin erhalten und das Exposé der Verkäuferin zur Prüfung übersandt habe.

Entscheidung: 

Das Landgericht Stade hat Beweis über die Behauptungen der Klägerin durch Zeugeneinvernahme erhoben. Da die Klägerin jedoch nicht unter Beweis stellen konnte, dass der Makler bei der Besichtigung die Nutzung und die Vermietbarkeit der Souterrainräume zugesagt hatte und ein Zeuge die Aussage der Verkäuferin bestätigte, dass die Heizung modern und gewartet sei, war dem Beklagten insoweit ein schuldhaftes Verhalten bzw. eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht vorzuwerfen.

Die Klägerin konnte nach Auffassung des Gerichts auch nicht unter Beweis stellen, dass der Beklagte seine Aufklärungspflicht in Bezug auf das Baujahr verletzt habe. Die Baujahrsangabe sei zwar falsch. Da aber der Makler die Informationen, die er von der Verkäuferin erhalten habe, weitergeben durfte und der Makler das Exposé der Verkäuferin zugesandt hatte mit der Bitte, eventuelle Korrekturen aufzugeben, konnte er, da ihm Änderungen nicht aufgegeben wurden, davon ausgehen, dass das im Exposé angegebene Baujahr zutreffend war.

Fazit:

Die Frage, welche Sorgfaltspflichten der Makler hinsichtlich der Aufklärung des Kunden hinsichtlich der Beschaffenheit des Grundstücks hat, führen zunehmend zu Differenzen zwischen Makler und Käuferkunden. Je detaillierter das Exposé gestaltet ist, umso größer ist die Gefahr, dass Ungenauigkeiten bei nur mündlicher Unterrichtung über das Objekt sich in das Exposé einschleichen. Dem Makler ist deshalb zu empfehlen, sich die Richtigkeit des Exposés vom Verkäufer bestätigen zu lassen. Der Makler sollte es nicht dabei bewenden lassen, dem Verkäufer das Exposé zuzuschicken mit der Bitte, eventuelle Korrekturen aufzugeben. Vielmehr sollte sich der Makler in jedem Fall von dem Verkäufer die Zusicherung geben lassen, dass die Angaben im Exposé zutreffend sind.

 

www.breiholdt-voscherau.de

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