30. Januar 2024
Recht & Gesetz
Weiterbildungspflicht Immobilienmakler
Gesetzliche Weiterbildung für Immobilienmakler

Weiterbildung ist für Immobilienmakler und -verwalter Pflicht

Seit dem 1. August 2018 ist das „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter“ in Kraft. Es regelt die Pflicht zur Weiterbildung von Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwaltern. Verlangt wird jedoch nicht nur die Weiterbildungspflicht, sondern es ist auch eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) für diese Berufszweige vorgeschrieben. 

Konkrete Vorgaben im Rahmen dieses Gesetzes in Verbindung mit § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sind die regelmäßige fachliche Weiterbildung innerhalb von drei Jahren mit dem Umfang von 20 Stunden. Die Pflicht zur Weiterbildung gilt auch für Angestellte, die unmittelbar bei der Vermittlung von Immobilien mitwirken. Unternehmer, die in beiden Bereichen tätig sind, müssen Fortbildungen auch in beiden Berufsfeldern durch Teilnahmebescheinigungen oder Zertifikate  (z. B. der zuständigen Industrie- und Handelskammer IHK) nachweisen, d. h. zweimal 20 Stunden in drei Kalenderjahren.

„Auch schon vor der Einführung dieses Gesetzes hatten regelmäßige Weiterbildungen aufgrund der Komplexität der Anforderungen bei der OTTO STÖBEN GmbH höchste Priorität. Schließlich tragen wir als Makler und Wohnimmobilienverwalter eine große Verantwortung für die zumeist existenziell bedeutsamen Angelegenheiten unserer Kunden“, betont Patrick Stöben, geschäftsführender Gesellschafter des Unternehmens. 

Für Wohnimmobilienverwalter gelten neben der Fortbildungspflicht nach §34c GewO noch weitere Voraussetzungen: Neben der Volljährigkeit müssen geordnete Vermögensverhältnisse vorhanden sein, es dürfen keine strafrechtlichen Verurteilungen in den letzten fünf Jahren vorliegen und kein Gewerbeverbot verhängt worden sein. Hinzu kommt die Verpflichtung zu einer Berufshaftpflicht mit 500.000 Euro Einzelfalldeckung und eine Million Euro Gesamtdeckung im Jahr. Erforderlich ist ebenso die deutsche oder eine EU-Staatsbürgerschaft oder ein Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis für Deutschland.

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