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Umsatzsteuerliche Organschaft
bei Ein-Personen-GmbH & Co. KG
mit Sonderbetriebsvermögen
René Werner, Steuerberater
Dipl.-Kfm. (FH)
Im Mittelstand sind durchaus häufig sog. Ein-Personen-GmbH & Co. KG anzutreffen, bei denen der zu 100 % an der KG beteiligte Kommanditist auch Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH ist.
Überlässt dieser Kommanditist der KG Betriebsimmobilien, Grundstücksflächen, Lagerhallen u. ä. entgeltlich zur Nutzung, sind seit dem 1. Januar 2019 die Neuregelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft zu beachten.
Im dargestellten Beispielsfall liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor, da die KG wirtschaftlich, organisatorisch sowie finanziell im Organkreis (bestehend aus dem Gesellschafter, der KG sowie der Komplementär-GmbH) eingegliedert ist.
Der Alleingesellschafter muss als Organträger in diesem Fall die umsatzsteuerlichen Pflichten der KG mit übernehmen. Der Leistungsaustausch zwischen Kommanditist und KG ist demgegenüber nicht steuerbar. Gleichzeitig steigt das Risiko des Gesellschafters für die Inanspruchnahme für Umsatzsteuerschulden der Organgesellschaft (z.B. bei Überschuldung oder Insolvenz der KG).
Wir empfehlen daher bei Personengesellschaften zu prüfen, ob diese Bestandteil eines umsatzsteuerlichen Organkreises sind. Falls dies zutrifft, ist anschließend zu überlegen, ob die Organschaft – ggf. durch Änderung der Beteiligungsverhältnisse – vermieden werden kann. Dabei ist zu beachten, dass die Organschaft in bestimmten Fällen auch vorteilhaft sein kann, z.B. bei Unternehmen, die nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Für nähere Einzelheiten sprechen Sie uns gerne an.
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