24. Oktober 2017
Recht & Gesetz
Teure Instandhaltungskosten durch umlage­fähige Wartungsmaßnahmen vermeiden
„Meine Mittel will ich so verwalten, dass wenig weit soll reichen.“ Dieses Zitat aus William Shakes­peares Hamlet ist sicherlich in vielen Lebenslagen eine sinnvolle Maxime.






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Teure Instandhaltungskosten durch umlage­fähige Wartungsmaßnahmen vermeiden

 

„Meine Mittel will ich so verwalten, dass wenig weit soll reichen.“ Dieses Zitat aus William Shakes­peares Hamlet ist sicherlich in vielen Lebenslagen eine sinnvolle Maxime. Allerdings kann eine falsch verstandene Sparsamkeit gerade im Bereich der Immobilien schnell einmal teure Folgen und Unannehmlichkeiten nach sich ziehen.

 

Dies trifft vor allem auf sinnvolle Wartungsarbeiten in und an Wohngebäuden bzw. auf dem Grundstück zu. Der ein oder andere steht vielleicht auf dem Standpunkt, man könne warten, bis sowieso eine Reparatur ansteht.

Rechtsanwalt Cordt Enders, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei OTTO STÖBEN, weist auf Folgendes hin: „Für die Umlagefähigkeit einer Maßnahme ist zu differenzieren, ob es sich um eine in regelmäßigen Abständen anfallende Wartung oder um eine nur in Einzelfällen zur Behebung eines Mangels vorgenommene Reparatur handelt. Letztere zählt zur Instandsetzung und ist somit nicht umlagefähig. Für den Vermieter spart eine regelmäßige Wartung somit Kosten.“

Betriebskosten eines Gebäudes und Grundstückes, unter die auch die Wartungskosten fallen, werden in § 1 Absatz 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV) definiert. Welche Betriebskosten genau für den Vermieter umlagefähig sind, ist in § 2 Nr. 1 bis 17 BetrKV aufgeführt.

Zu den Wartungsmaßnahmen, die unter „sonstige Betriebskosten“
nach § 2 Nr. 17 BetrKV fallen, gehören:

  • Rauchabzugsanlagen ­und Rauchwarnmelder
  • Dachrinnenheizung und -reinigung
  • Elektronik-Check
  • Brandschutzeinrichtungen wie Brandmelde- und Sprinkler­anlagen
  • Feuerlöscher
  • Blitzschutzanlage
  • Notstromaggregat
  • Lüftungsanlage
  • Videoüberwachungsanlagen, sofern sie erforderlich sind und die Datenschutzrichtlinien erfüllen
  • Anlagen für den Betrieb von Schwimmbad und Sauna, sofern sie für alle Mieter zugänglich sind
  • Fernsehempfang (Gemeinschafts­antenne oder private Verteileranlage)
  • Heizungsanlage (Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit, Überwachung ­und Reinigung)
  • Warmwassergeräte (Reinigung und Einstellung)
  • Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
  • Waschmaschinen und Trockner (Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit, Überwachung und Reinigung)
  • Wassermengenregler, haus­eigene Wasserversorgungsanlage oder Wasseraufbereitungsanlage
  • Öltank ­(wiederkehrende ­Reinigungen)
  • Gasleitungen (Dichtungs­prüfungen)
  • Entwässerungspumpe und der Entwässerung dienende nicht-öffentliche Anlagen
  • Müllschlucker, Müllabsauganlagen und Müllmengenerfassungsanlagen (ausgenommen Reinigung von Mülleimern)
  • Aufzugsanlage (Bedienung und Überwachung der Anlage, Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit)

Des Weiteren können Kosten für folgende, wiederkehrende Wartungsmaßnahmen umgelegt werden:

„Voraussetzung für eine Umlage der Wartungskosten ist, dass diese im Mietvertrag konkret bezeichnet werden“, betont Cordt Enders. „Durch regelmäßige Wartung werden Ausfälle und Schäden vermieden, deren Behebungskosten dann im Zweifel nicht mehr umgelegt werden können.“

www.stoeben.de

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