24. Januar 2020
Recht & Gesetz, Top-Thema
Sicherheitsbedürfnis: Wen darf der Hauseigentümer filmen?
Überall in der Öffentlichkeit wird mit dem Smartphone gefilmt – am Elbstrand, auf Festen oder bei öffentlichen Veranstaltungen. Niemand kann wissen, wo die Bilder landen und was damit geschieht. Allgemein ist das Filmen erlaubt, wenn Personen dabei nur als Beiwerk aufgenommen werden, beispielsweise Touristen neben dem Hamburger Michel, Personen auf Großveranstaltungen oder Personen der Zeitgeschichte.






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Sicherheitsbedürfnis:
Wen darf der Hauseigentümer filmen?

Axel-H. Wittlinger, Geschäftsführender Gesellschafter

Überall in der Öffentlichkeit wird mit dem Smartphone gefilmt – am Elbstrand, auf Festen oder bei öffentlichen Veranstaltungen. Niemand kann wissen, wo die Bilder landen und was damit geschieht. Allgemein ist das Filmen erlaubt, wenn Personen dabei nur als Beiwerk aufgenommen werden, beispielsweise Touristen neben dem Hamburger Michel, Personen auf Großveranstaltungen oder Personen der Zeitgeschichte.

Aber wie ist das auf privaten Grundstücken, wenn sich das Sicherheitsbedürfnis des Eigentümers und das Recht am eigenen Bild oder Film gegenüber stehen? Grundsätzlich darf jeder Mensch selbst entscheiden, ob er fotografiert oder gefilmt werden möchte. „Bei der Installation einer Videoüberwachungsanlage auf einem Privatgrundgrundstück muss sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke von den Kameras erfasst werden“, erklärt Axel Wittlinger, Geschäftsführer der Stöben Wittlinger GmbH aus Hamburg. „Wird ein benachbartes Grundstück auch nur teilweise permanent gefilmt, ist das ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.“

In einem Fall vor dem Landgericht Hamburg (LG Hamburg, 28.12.2018, 306 O 95/18) hatte ein Grundstückseigentümer gegen die Aufstellung von drei Videokameras seines Nachbarn geklagt. Er wollte mindestens die korrekte Einstellung der Kameras durchsetzen. Die Kameras filmten teilweise den öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück und teilweise das Grundstück des Klägers. Dort befindliche Personen waren erkennbar.

Das Landgericht entschied: Das Interesse des Nachbarn an der Sicherung seines Grundstücks rechtfertigt diesen Eingriff nicht. Der Beklagte muss die Kameras korrekt einstellen.

Sieht ein Betroffene sich darüber hinaus einem permanenten Überwachungsdruck ausgesetzt und will die komplette Entfernung erreichen, muss er sein Ansinnen nachvollziehbar und schlüssig begründen..

www.stoeben-wittlinger.de

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