24. März 2020
Klima & Energie, Top-Thema
Schonfrist für viele Kamine endet 2020!
In der kalten Jahreszeit genießen es viele Hausbesitzer, in gemütlicher Atmosphäre vor dem wärmenden Kachel- oder Kaminofen zu sitzen. Für den ein oder anderen könnte es allerdings Ende 2020 heißen: Kamin stilllegen oder nachrüsten!






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Schonfrist für viele Kamine endet 2020!

In der kalten Jahreszeit genießen es viele Hausbesitzer, in gemütlicher Atmosphäre vor dem wärmenden Kachel- oder Kaminofen zu sitzen. Für den ein oder anderen könnte es allerdings Ende 2020 heißen: Kamin stilllegen oder nachrüsten!

Die Bundes-Immissionsschutzverordnung (BlmSchV) schreibt seit dem Jahr 2010 bestimmte Grenzwerte bezüglich Feinstaub und Kohlenmonoxid vor, welche Kachel- und Kaminöfen nicht überschreiten dürfen. Je nach Generation mussten schon in den vergangenen Jahren Öfen umgerüstet, außer Betrieb genommen oder ausgetauscht werden.

Die Fristen für die bestimmten Ofen-Generationen laufen wie folgt ab:

• Zum 31.12.2020: Modelle bis Baujahr 1985 – 1994

• Zum 31.12.2024: Modelle bis Baujahr 1995 – 21. März 2010

Historische Modelle, die vor 1950 hergestellt wurden sowie offene Kamine und Kochherde sind von diesen Fristen ausgenommen.

Experten sehen in einer Nachrüstung alter Öfen nur wenig Sinn, da deren Verbrennungstechnik nicht für die geforderten Emissionswerte ausgelegt ist. Moderne Geräte haben einen Emissionsausstoß, der bis zu 80 Prozent unter dem der alten Öfen liegt. Schon aus diesem Grund sollte man sich überlegen, ob sich eine Neuanschaffung nicht nur ökologisch, sondern auch ökonomisch lohnt. Die moderne Technik erzeugt neben einem wesentlich verbesserten Wirkungsgrad und einem deutlich geringeren Brennstoffverbrauch eine höhere Energieeffizienz.

Jeder Kamin- und Ofenbesitzer ist gut beraten, sich über die eigenen Fristen zu informieren. Sollte der Bezirksschornsteinfeger ein altes Gerät vorfinden, welches nicht die vorgeschriebenen Grenzwerte einhält, wird es stillgelegt. Und er ist verpflichtet, bei der zuständigen Behörde eine Meldung zu machen. Es können dann Bußgelder bis zu E 50.000,– € fällig werden.

Ob der eigene Ofen betroffen ist, kann schnell durch einen Blick auf das Typenschild festgestellt werden. Ist ein solches Schild nicht mehr vorhanden, muss der Bezirksschornsteinfeger den Schadstoffwert ermitteln. Weitere Informationen lassen sich auch über die Datenbank des Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik www.cert.hki-online.de einholen.

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