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Neue Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022 im Rahmen der Grundsteuerreform
Melanie Quade (Steuerberaterin)
Die Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 wirft bereits zum kommenden Jahreswechsel ihre Schatten voraus. Der Grundbesitz in ganz Deutschland wird neu bewertet und alle Grundstückseigentümer müssen für jedes Grundstück die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes elektronisch übermitteln.
Die Neubewertung wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts notwendig, da die bisherige Wertfindung auf den
1. Januar 1964 vorgenommen wurde.
Die Grundsteuer wird bis einschließlich Ende 2024 weiterhin auf der Basis der bisherigen Bewertung des Grundvermögens ermittelt und festgesetzt. Ab dem 1. Januar 2025 erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer auf Basis der Werte der neuen so genannten “Hauptfeststellung“.
Die neue Bewertung des Grundvermögens wird je nach Bundesland unterschiedlich vorgenommen werden. Neben dem so genannten Bundesmodell wird es voraussichtlich fünf weitere Wertfindungen geben (vereinzelt sind die geplanten Gesetzesentwürfe aber noch nicht durch die jeweiligen Landesparlamente ver-
abschiedet worden). Für das Bundesmodell haben sich folgende Länder entschieden: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
und Thüringen.
Das Bundesmodell ist ein wertabhängiges Modell, das sich am Wert des Grundstücks und der Gebäude orientiert. Im ersten Schritt erfolgt eine Unterscheidung zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken. Anschließend entscheidet sich, ob das vereinfachte Ertragswertverfahren oder das Sachwertverfahren zur Anwendung kommt. Grundsätzlich werden für die Wertfindung der Bodenrichtwert, die genaue Fläche, die Nutzungsart, eine pauschalisierte Nettokaltmiete und das Baujahr des Gebäudes benötigt.
Darüber hinaus wird auf Grundstückseigentümer eine Erklärungs- und Anzeigepflicht zukommen. Jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirkt oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, ist mit Beginn des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen. Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige beträgt einen Monat und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben.
Gerne stehen wir diesbezüglich für Ihre Fragen zur Verfügung.
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