Der Aufbau von Ladeinfrastruktur für Parkplätze ist reglementiert. Das im Jahr 2021 in Kraft getretene Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, legt genau fest, wie viele Ladestationen an Parkplätzen von Gebäuden bereitstehen müssen. Mit dem GEIG wurde eine Vorgabe aus der EU-Gebäuderichtlinie zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die E-Mobilität umgesetzt.
Nach Angaben der Bundesregierung werden mit dem Gesetz zwei Ziele verfolgt: im Gebäudebereich den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität zu beschleunigen sowie die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu sichern. Im Wortlaut heißt es in der Einleitung des GEIG:
„Die Bereitstellung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auf Parkplätzen von Wohn- und Nichtwohngebäuden kann einen wichtigen Beitrag leisten, um die Nutzung von Elektrofahrzeugen zu fördern. Mit den Vorgaben zur Errichtung einer Leitungsinfrastruktur werden zudem die notwendigen Voraussetzungen für die rasche Errichtung von Ladepunkten, wo diese erforderlich sind, geschaffen. Gleichzeitig ermöglicht die Vorbereitung der Leitungsinfrastruktur mittel- bis langfristig eine Weiterentwicklung hin zu Ladepunkten zu geringeren Kosten.“
Der Regelungsinhalt des GEIG bezieht sich sowohl auf Wohngebäude wie auf Nichtwohngebäude mit größeren Parkplätzen. Dabei werden sowohl Parkplätze innerhalb des Gebäudes als auch Parkplätze, die an das Gebäude angrenzen einbezogen.
Im Folgenden fassen wir die zentralen Aussagen des GEIG zusammen. Die Vorgaben beziehen sich in erster Linie auf Neubauten, ihr Geltungsbereich erstreckt sich aber auch in Teilen auf Bestandsimmobilien.
Was gilt für den Ladeinfrastruktur-Aufbau an Parkplätzen von Wohnimmobilien?
Als „Wohngebäude“ gelten laut Gesetz Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen. Bei Ladestationen für Parkplätze von Wohngebäuden legt GEIG Folgendes fest:
- Neubauten:
- Bei Wohngebäuden mit mehr als 5 Stellplätzen müssen alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden.
- Die EigentümerInnen müssen für ein zu errichtendes Gebäude der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch eine Erklärung nachweisen, dass die Anforderungen des Gesetzes erfüllt werden.
- Bestandsimmobilien und Renovierungen:
- Auch bei größeren Renovierungen von bestehenden Wohngebäuden mit über 10 Stellplätzen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, müssen künftig alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgerüstet werden. Als „größere Renovierung“ gilt die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden.
Was gilt für Parken und Laden bei Nichtwohnimmobilien?
Nichtwohngebäude sind Gebäude, die keine Wohngebäude nach Bestimmung des Gesetzes sind, siehe oben. Bei Parkplätzen von Nichtwohnimmobilien regelt GEIG Folgendes:
- Neubauten:
- Bei Neubauten von Nichtwohngebäuden mit mehr als 6 Stellplätzen muss jeder 3. Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden.
- Zusätzlich muss mindestens 1 Ladepunkt errichtet werden.
- Die EigentümerInnen müssen für ein zu errichtendes Gebäude der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch eine Erklärung nachweisen, dass die Anforderungen des Gesetzes erfüllt werden.
- Bestandsimmobilien und Renovierungen:
- Bei größeren Renovierungen von bestehenden Nichtwohngebäuden mit über 10 Stellplätzen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, müssen künftig jeder 5. Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet und mindestens 1 Ladepunkt errichtet werden.
- Ab dem 1. Januar 2025 muss jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mindestens eine Ladestation haben.
Es gibt Ausnahmen beim Ladeinfrastruktur-Aufbau an Parkplätzen
Im Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz werden einige Ausnahmen formuliert:
- Kleine und mittlere Unternehmen, die ihre eigenen Gebäude hauptsächlich selbst nutzen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Zur Bestimmung von „kleinen und mittleren Unternehmen“ gilt die seit 2005 gültige Definition der EU-Kommission.
- Bestandsgebäude sind ausgenommen, wenn die Kosten für die Ladeinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.
- Es besteht die Möglichkeit einer Quartierslösung, bei der Ladepunkt-Verpflichtungen von mehreren Nichtwohngebäuden gebündelt an einem oder mehreren Standorten erfüllt werden können.
- Öffentliche Gebäude, die gemäß einer EU-Richtlinie bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der Anwendung ausgenommen.
- Ebenfalls besteht eine Ausnahme für Fälle, wenn die erforderliche Leitungsinfrastruktur von isolierten Kleinstnetzen abhängig wäre und diese Leitungsinfrastruktur zu erheblichen Problemen für den Betrieb des lokalen Energiesystems führen und die Stabilität des lokalen Netzes bedrohen würde.
Es gibt verschiedene Investitionsmodelle für die Errichtung von Ladesäulen an Parkplätzen
Auf Bundes- sowie auf Länderebene existieren in Deutschland verschiedene Förderoptionen für die Errichtung öffentlich zugänglicher, nicht-öffentlicher sowie gewerblich genutzter Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Da die Förderlandschaft in Deutschland sehr dynamisch und regelmäßigen Änderungen unterworfen ist, sollte stets bei Beginn eines Vorhabens genau geprüft werden, ob und welche Fördermittel zur Verfügung stehen.
Für ImmobilienbesitzerInnen gibt es auch die attraktive Alternative, mit einem externen, langfristig agierenden Investor wie ZEITSTROM zusammenzuarbeiten. Als finanzstarker Full-Service-Anbieter garantiert ZEITSTROM seinen StandortpartnerInnen mit seinem innovativen Charging-Infrastructure-as-a-Service-Modell (CIaaS)Planungssicherheit und eine Aufwertung ihrer Immobilien ohne eigenen Ressourceneinsatz.
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Quelle: ZEITSTROM