24. Juli 2020
Recht & Gesetz, Top-Thema
Kein zivilrechtliches Gewohnheitsrecht zwischen Grundstücksnachbarn
Sachverhalt: Die Beteiligten des Rechtsstreits sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger ist Eigentümer von drei Grundstücken, die mit einer Reihenhausanlage bebaut sind. Im rückwärtigen Bereich befinden sich Garagen, die nicht unmittelbar über die eigenen Grundstücke erreicht werden können, sondern über einen Weg erschlossen sind, der sich auf dem nachbarlichen Grundstück der Beklagten befindet. Der Weg zu den Garagen wurde über Jahrzehnte bereits durch die Rechtsvorgänger der Beteiligten genutzt...






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Kein zivilrechtliches Gewohnheitsrecht
zwischen Grundstücksnachbarn

Quelle: Pixabay

BGH, Urteil vom 24.01.2020, V ZR 155/18

Sachverhalt:

Die Beteiligten des Rechtsstreits sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger ist Eigentümer von drei Grundstücken, die mit einer Reihenhausanlage bebaut sind. Im rückwärtigen Bereich befinden sich Garagen, die nicht unmittelbar über die eigenen Grundstücke erreicht werden können, sondern über einen Weg erschlossen sind, der sich auf dem nachbarlichen Grundstück der Beklagten befindet. Der Weg zu den Garagen wurde über Jahrzehnte bereits durch die Rechtsvorgänger der Beteiligten genutzt.

Zum Ablauf des Jahres 2016 erklärte die Eigentümerin des Wegegrundstückes, dass eine weitere Mitbenutzung des Weges nicht mehr geduldet werde und beabsichtigte die Sperrung der Zuwegung. Das Landgericht hatte die Eigentümerin des Wegengrundstückes verpflichtet, die Nutzung weiterhin zu dulden, da ein entsprechendes Gewohnheitsrecht entstanden sei, das zum Mitgebrauch des Weges berechtige. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb bei dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Vor dem für das Grundstücksrecht zuständigen V. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes verfolgte die Beklagte ihren Anspruch auf Klagabweisung weiter.

Entscheidung:

Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass das umgangssprachlich häufig angeführte Gewohnheitsrecht als Einzelfall bezogene Berechtigung nicht gegeben ist. Ein zivilrechtliches Gewohnheitsrecht kann nur durch eine längere tatsächliche Ausübung entstehen, die zu einer dauernden, gleichmäßigen, vor allem allgemeine Berechtigung durch die Beteiligten anerkannt wird. Als ungeschriebenes Recht enthält das Gewohnheitsrecht eine generell-abstrakte Regelung, die über den Einzelfall hinausweisen muss. Zur Annahme eines zivilrechtlichen Gewohnheitsrechts als ungeschriebene Rechtsnorm ist es erforderlich, dass die Beteiligten als verbindlich anerkennen, alle Rechtsverhältnisse einer bestimmten Art dergestalt regeln zu wollen. Als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art kann mithin ein Gewohnheitsrecht nur dort angenommen werden, wo zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen ungeschriebene verbindliche Regelungen etabliert werden.

Für eine konkrete nachbarliche Grundstückssituation, wie sie hier Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist, kommt mithin die Annahme eines Gewohnheitsrechts nicht in Betracht. Es fehlt an der generell abstrakten Bildung eines Rechtssatzes, der für die Beteiligten verbindlich gelten soll. Die lediglich auf die konkrete Grundstückssituation sich beschränkende Duldung eines Mitgebrauches kann keine generell-abstrakte Rechtssetzung auslösen. Es gibt mithin kein Gewohnheitsrecht zwischen zwei Nachbarn.
Da aufgrund der Rechtsfehlerhaftigkeit der vorangegangenen Entscheidungen eine Prüfung eines etwaigen Notwegerechts nach § 917 BGB in den Vorinstanzen ausblieb, hat der Bundesgerichtshof die Angelegenheit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit die Voraussetzung für die etwaige Einräumung eines Notwegerechts zur Sicherstellung der Erreichbarkeit der Garagen erfolgen kann.

Fazit:

Der Bundesgerichtshof bekräftigt mit der hier erörterten Entscheidung, dass auch langjährige Gepflogenheiten nicht stillschweigend zu durchsetzbaren materiell-rechtlichen Ansprüchen eines Nachbarn führen können. Das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers, der einen Mitgebrauch auch über einen langen Zeitraum duldet, wird nicht eingeschränkt, sofern die Parteien nicht ausdrückliche Vereinbarungen treffen oder die Berechtigungen an dem Grundstück zum Gegenstand von Grunddienstbarkeiten in dem Grundbuch machen. Das umgangssprachlich häufig angeführte Gewohnheitsrecht ist zwar in der Rechtsordnung bekannt, beschränkt sich jedoch auf einen engen Anwendungsbereich, z. B. als so genannte Observanz im landwirtschaftlichen Segment bei der Aufrechterhaltung und Mitbenutzung von Graben­systemen zur Entwässerung von landwirtschaftlichen Grundstücken bei einer Mehrzahl von Beteiligten Grundstückseigentümern.

Im nachbarlichen Bereich bebauter Grundstücke ist ein Gewohnheitsrecht als rechtliches Instrument hingegen untauglich. Eine verlässliche Sicherstellung eines Wegerechts kann mithin nur über eine entsprechende Bestellung einer Grunddienstbarkeit erfolgen, anderenfalls bleibt der auf den Weg angewiesene Grundstücksnachbar auf das good will des Grundstückseigentümers angewiesen

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