1. März 2017
Recht & Gesetz
Kaution verzögert zurück – Vermieter durfte „eine angemessene Frist“ beanspruchen
Grundsätzlich gibt es keinen Zweifel daran, dass eine Kaution nach Ende des Mietverhältnisses nicht unangemessen lange beim Vermieter verbleiben darf.






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Kaution verzögert zurück 

Vermieter durfte „eine angemessene Frist“ beanspruchen


(Amtsgericht Calw, Aktenzeichen 8 C 148/16)

Grundsätzlich gibt es keinen Zweifel daran, dass eine Kaution nach Ende des Mietverhältnisses nicht unangemessen lange beim Vermieter verbleiben darf. Allerdings muss man ihm wenigstens so viel Zeit geben, dass er über einen eventuellen Einbehalt zur Abdeckung von Ansprüchen entscheiden kann. Genau darum stritten die Vertragsparteien im konkreten Fall. Es ging unter anderem um zwei nicht bezahlte Mieten, um eventuelle Schaden­ersatzforderungen des Eigentümers – und eben um besagte Kaution. Die zuständige Richterin war nicht der Meinung, dass man die nicht bezahlten Mieten mit der Kaution verrechnen könne. Sie verurteilte die Mieterin nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dazu, diese Mieten zunächst zu bezahlen. Das habe nichts mit der Kaution zu tun. Wie viel Zeit der Vermieter zur Rückzahlung dieser einbehaltenen Summe benötige, das hänge „von den Umständen des Einzelfalles ab“. Diese könnten so beschaffen sein, „dass mehr als sechs Monate für den Vermieter erforderlich und dem Mieter zumutbar sind“. 

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