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Kalter Sommer – muss man als Mieter frieren?
Gerade hier im nördlichsten Bundesland gibt es in den Frühjahrs- und Sommermonaten die ein oder andere Woche, in der man sich wettertechnisch eher in den Herbst versetzt fühlt. Da nützt es wenig, sich ein paar warme Gedanken zu machen. Für eine gemütliche Atmosphäre in den eigenen 4 Wänden muss wieder die Wärme aus der Heizung her.
Bei Zentralheizungen ist das dann so eine Sache. Hier sitzt der Vermieter am längeren Hebel und die Heizung ist oft aus. Rechtlich gesehen steht allerdings jedem Mieter das Heizen auch in den Sommermonaten zu. In vielen Mietverträgen ist ein bestimmter Zeitraum festgelegt, zu dem die Heizung jedes Jahr in Betrieb genommen wird – üblicherweise vom 15. September bis 15. Mai. Ist kein Zeitraum festgeschrieben, dauert die offizielle Heizperiode vom 01. Oktober bis zum 01. April. In diesem Zeitraum besteht eine Heizpflicht des Vermieters.
Genau genommen ist die Heizpflicht aber nicht jahreszeitenabhängig, sondern richtet sich nach den tatsächlichen Außentemperaturen und den daraus resultierenden Innentemperaturen.
Ist es nur einen Tag kühl, dann besteht kein Handlungsbedarf für den Vermieter, denn die Innenraumtemperatur hält sich eine gewisse Zeit. Sinkt die Zimmertemperatur allerdings tagsüber zeitweise auf unter 18 Grad Celsius und es ist abzusehen, dass die Kältephase mindestens einen weiteren Tag anhält, dann muss der Vermieter die Heizungsanlage anschalten – auch außerhalb der Heizperiode. Geht die Raumtemperatur sogar auf 16 Grad zurück, muss die Heizung unverzüglich in Gang gesetzt werden.
Stellt sich der Vermieter quer, so hat der Mieter die Möglichkeit einer Mietminderung in einer den Umständen angebrachten Höhe, da es sich dann um einen sogenannten „Mangel an der Mietsache“ handelt. Hier ist eine rechtliche Beratung allerdings ratsam, weil die erfolgreiche Mietminderung eines formellen Vorlaufs bedarf.
Fazit: Hoffen wir, dass der Sommer uns noch mit vielen Sonnenstrahlen verwöhnt.
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