14. Februar 2018
Recht & Gesetz
Entschädigung für Wohnungsnutzung nach Kündigung
Der Beklagte mietete im Jahr 2000 eine Wohnung, die er mit seiner Ehefrau bewohnte. 2010 zog er im Zuge der Scheidung von seiner Frau aus der Wohnung aus, in der sie verblieb. Jahrelang zahlte der Beklagte weiterhin die monatliche Miete ...






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Entschädigung für Wohnungsnutzung nach Kündigung


Rechtsanwältin Ricarda Breiholdt
Fachanwältin für Miet-/WEG-Recht
Immobilienmediatorin (DIA)

Sachverhalt:

Der Beklagte mietete im Jahr 2000 eine Wohnung, die er mit seiner Ehefrau bewohnte. 2010 zog er im Zuge der Scheidung von seiner Frau aus der Wohnung aus, in der sie verblieb. Jahrelang zahlte der Beklagte weiterhin die monatliche Miete, bis er im Mai 2014 die Kündigung zum 31. August 2014 erklärte. Die Vermieterin teilte ihm mit, dass seine „alleinige Kündigung“ unwirksam sei und forderte weitere Mietzahlung. Die Wohnung wurde nicht zurückgegeben.

Das Amtsgericht bejaht den Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 546a BGB, die Berufung hiergegen hat das Landgericht zurückgewiesen.

Entscheidung:

Der BGH hebt diese Entscheidung in der Revision auf. Zwar sei das Berufungsgericht richtigerweise von der Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.08.2014 ausgegangen; fehlerhaft sei jedoch die Annahme, der Beklagte halte der Klägerin die Wohnung i.S.d. § 546a Abs.1 BGB vor. Zwar habe der Beklagte die Wohnung nicht zurückgegeben, das Unterlassen der Rückgabe entsprach jedoch auch dem Willen der Klägerin, womit es an dem für die Nutzungsentschädigung erforderlichen Rücknahmewillen fehlt. Denn die Klägerin habe das Mietverhältnis nicht als beendet angesehen und forderte deshalb Zahlung ausstehender und zukünftiger Mieten. Auch eine Nutzungsentschädigung nach §§ 812 ff. BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) sei nur geschuldet, sofern der Mieter die Wohnung auch genutzt habe, der bloße Besitz reiche nicht aus.

Praxishinweis:

Für einen fehlenden Rücknahmewillen muss der Vermieter die Rücknahme nicht grundlegend ablehnen. Es genügt, dass er die Kündigung für unwirksam erachtet und deshalb vom Fortbestand des Mietverhältnisses ausgeht.

Wohnraummiete – BGH, Urteil vom 12.07.2017; VIII ZR 214/16

Breiholdt Voscherau Rechts-anwälte Partnerschaft mbB
www.breiholdt-voscherau.de

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