26. Juni 2020
Klima & Energie
Energetische Sanierung, Photovoltaikanlagen und BHKW aus steuerlicher Sicht
Vor Ausbruch der Corona-Krise hat das Thema Umweltschutz und Klimawandel für viele Wochen die Medien dominiert. Neue Umweltziele wurden vereinbart, um mittelfristig eine klimaneutrale Zukunft zu realisieren. Dies ist nur mit Hilfe umfangreicher Maßnahmen zur energetischen Sanierung und Nutzung klimaneutraler Energieerzeugung möglich. Die technische Weiterentwicklung von Photovoltaikanlagen und Energiespeichern sowie Blockheizkraftwerk-Modulen stellt dabei einen wichtigen Eckpfeiler der energetischen Erneuerung dar. Mittlerweile macht sich diese Entwicklung auch in sinkenden Anschaffungspreisen bemerkbar, die es ermöglichen, dass auch kleinere Einheiten wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden können.






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Energetische Sanierung,
Photovoltaikanlagen und BHKW aus steuerlicher Sicht

von oelerking bröcker hamann Partnerschaft mbB

Vor Ausbruch der Corona-Krise hat das Thema Umweltschutz und Klimawandel für viele Wochen die Medien dominiert. Neue Umweltziele wurden vereinbart, um mittelfristig eine klimaneutrale Zukunft zu realisieren. Dies ist nur mit Hilfe umfangreicher Maßnahmen zur energetischen Sanierung und Nutzung klimaneutraler Energieerzeugung möglich. Die technische Weiterentwicklung von Photovoltaikanlagen und Energiespeichern sowie Blockheizkraftwerk-Modulen stellt dabei einen wichtigen Eckpfeiler der energetischen Erneuerung dar. Mittlerweile macht sich diese Entwicklung auch in sinkenden Anschaffungspreisen bemerkbar, die es ermöglichen, dass auch kleinere Einheiten wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden können.

Neben der betriebswirtschaftlichen Komponente darf der steuerliche Blick auf die durchgeführten Investitionen nicht vernachlässigt werden. Grundsätzlich wird jeder Betreiber einer solchen Anlage zum Unternehmer. Dabei gilt es zwischen den ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Folgen zu differenzieren. Beide Steuerarten haben hier unterschiedliche Zielsetzungen. Kommt es zur Einspeisung von Energie oder Wärme in das Netz des Energieversorgers, findet ein Leistungsaustausch statt, welcher als solches den umsatzsteuerlichen Regelungen unterliegt. Die Einkommensteuer besteuert in der Folge die Einkünfte aus diesem Leistungsaustausch, also den Gewinn. Besonders bei der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht die Gefahr der gewerblichen Prägung durch den Betrieb entsprechender Anlagen.

In jedem Fall ist der Betrieb einer Anlage in Abstimmung mit dem Netzbetreiber im sog. Marktstammdatenregister anzumelden. Darüber hinaus hat eine Anmeldung beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen. In der Folge sind zahlreiche steuerliche Einzelfragen zu klären, zu denen wir die Konsultation Ihres Steuerberaters dringend empfehlen. Bereits zu Beginn der Energieerzeugung können auf diese Weise negative steuerliche Folgen vermieden werden.

Erwähnung finden sollte an dieser Stelle der neue § 35c Einkommensteuergesetz, der eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden vorsieht. Dieser neue Paragraph sieht Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungskosten vor, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Erfasst werden bspw. die Erneuerung der Heizungsanlage, Wärmedämmung von Dachflächen sowie die Erneuerung der Fenster oder Außentüren.

Sollten Sie Hilfestellung bei der Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen benötigen, sprechen Sie uns gern an. Wir freuen uns auf Ihren Anruf. Bleiben Sie gesund.

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