23. Februar 2018
Recht & Gesetz
Eigentümer haftet für Schäden am Nachbarhaus
Ein Hausbesitzer beauftragt einen Handwerker mit Dacharbeiten. Dabei gerät der Dachstuhl in Brand, der auf das Nachbarhaus übergreift. Die Haftungsfrage führte zu einem langwierigen Rechtsstreit, der nun vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden wurde.






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Eigentümer haftet für Schäden am Nachbarhaus

Ein Hausbesitzer beauftragt einen Handwerker mit Dacharbeiten. Dabei gerät der Dachstuhl in Brand, der auf das Nachbarhaus übergreift. Die Haftungsfrage führte zu einem langwierigen Rechtsstreit, der nun vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden wurde. Gemäß Urteil vom 9. Februar (Aktenzeichen V ZR 311/16) muss der Auftraggeber der Leistungen für den Schaden aufkommen.

„Bei seiner Entscheidung hat der BGH auf die analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 BGB, der Vorschrift über die ‚Zuführung unwägbarer Stoffe‘, zurückgegriffen,“ erläutert Rechtsanwältin Dr. Petra Sterner von der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Demnach ist es nicht erforderlich, dass der Nachbar den Schaden verschuldet hat, wie das etwa bei einer Schadenersatzhaftung grundsätzlich der Fall ist. Das besondere nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis durch die räumliche Nähe zwischen Eigentümer und Nachbarnbegründet die besondere Haftung. Der Eigentümer muss den Schaden ersetzen, da die Ursache von seinem Grundstück ausgegangen ist, auch wenn er „nichts dafür kann“. Es reicht aus, dass er mit der Beauftragung des Handwerkers den Anlass dafür gegeben hat.

„Das Nachbarrecht hat seine Besonderheiten, denn aufgrund der räumlichen Nähe können schwierige Situationen wie diese entstehen, die irgendwie geregelt werden müssen,“ sagt die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht. Streitigkeiten über wuchernde Wurzeln oder fallendes Obst, die sich nicht an Grundstücksgrenzen halten, regelt normalerweise das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 910, 911 BGB). Für Situationen, wie sie der BGH nun zu entscheiden hatte, gelten jedoch andere Rechtsgrundlagen.

www.arge-baurecht.com

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