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Darf der Nachbar das?
Das Recht am und innerhalb des Maschendrahtzauns
Viele Gartenbesitzer können ein Lied davon singen: „Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt“. Da wachsen die Pflanzen zu hoch oder stehen zu dicht an der Grundstücksgrenze, der Nachbar „klaut“ die Früchte vom Baum, der Komposthaufen duftet streng und der Rasenmäher wird zur Unzeit in Betrieb genommen. Ärger ist schnell vorprogrammiert.
Nachbarschaftliche Auseinandersetzungen werden oft als sehr belastend empfunden. Ist das Verhältnis zwischen Nachbarn erst einmal vergiftet, bleibt die Lebensqualität vielfach auf der Strecke. Das Nachbarrecht ist Landesrecht, das bedeutet, dass jedes Bundesland eigene Regelungen trifft.
Hier einige ausgesuchte -Beispiele, wie das Nachbar-recht in Schleswig-Holstein geregelt ist:
Bäume, die dem Nachbarn Licht wegnehmen
Der Grenzabstand hat mindestens ein Drittel der jeweiligen Höhe der Bepflanzung zu betragen, soweit die Pflanze eine Höhe von 1,20 Meter überschreitet. Dringen ein Baum oder einzelne Zweige in den zu berücksichtigenden Freiraum ein, so muss der Grundstückseigentümer nicht nur die Zweige abschneiden, sondern unter Umständen auch die Spitze des Baumes kappen. Hier ist eine Frist zu beachten: Die Klage muss notfalls bis spätestens zum Ende des auf die Abstandsunterschreitung folgenden Kalenderjahres erhoben werden.
Früchte, die auf das Nachbargrundstück fallen
Überhängende Früchte gehören dem Baumbesitzer. Wenn die Früchte vom Baum auf das benachbarte Grundstück fallen, gehören sie dem Nachbarn. Der Nachbar darf Obst aber nicht selbst pflücken oder herunterschütteln (§ 911 BGB).
Wie hoch darf eine Gartenmauer gebaut werden?
Grundsätzlich hat ein Nachbar das Recht, auf seinem eigenen Grundstück eine Grenzbefestigung zu errichten. Dies kann auch eine Mauer oder ein Flechtzaun sein. Hier sind die Vorschriften der Landesbauordnung zu beachten, nach denen eine solche Einrichtung eine bestimmte Länge oder Höhe nicht überschreiten darf. In Schleswig-Holstein ist in der Regel eine Höhe von 1,5 Meter zulässig, im Einzelfall sogar höher. Dabei werden Grundstücksgrenzen zwischen Nachbarn einerseits und zwischen Grundbesitzern und dem öffentlichen Verkehrsraum andererseits unterschieden.
Die Baubehörden schreiten allerdings nur dann ein, wenn öffentlich-rechtliche Bauvorschriften verletzt sind, nicht aber, wenn der Nachbar das Bauwerk lediglich als „störend“ empfindet. Wird die zulässige Höhe um nur zwei Zentimeter überschritten, genügt dies nicht, einen Abriss der Mauer zu verlangen. Im Rahmen der Ermessensausübung würde man dann feststellen, dass der Abriss eine unverhältnismäßige Maßnahme wäre.
Rasenmähen zu jeder Tageszeit? Ruhestörung?
Wann gemäht werden darf, regelt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Demnach ist das Rasenmähen und Betreiben ähnlicher Maschinen werktags – auch samstags – von 7 bis 20 Uhr erlaubt. Bestimmte Geräte wie beispielsweise Laubbläser und Graskantenschneider dürfen sogar nur von 10 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden. Wer an Sonn- und Feiertagen mäht, zahlt bis zu 50.000 Euro Geldbuße.
Das Anlegen eines Gartenteichs
Bis zu einer bestimmten Größe sind Gartenteiche und sonstige Wasserbecken genehmigungsfrei. Dies geht aus den jeweils geltenden Landesbauordnungen hervor. Grundsätzlich hat jedoch ein Grundstückseigentümer für sämtliche Anlagen auf seinem Grundstück die Verkehrssicherungspflicht. Eine gesetzlich vorgeschriebene Einzäunungspflicht gibt es bisher nicht.
Allerdings wurde ein Grundstückseigentümer von einem Hamburger Gericht strafrechtlich verurteilt, weil in seinem Gartenteich Personen zu Schaden gekommen waren und er es unterlassen hatte, den Teich oder zumindest sein Grundstück ordnungsgemäß gegen das Betreten Dritter abzusichern. Hier sollte man sich bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde erkundigen. Auch zivilrechtlich haftet der Eigentümer des Teiches. Er ist verkehrssicherungspflichtig. Eine besondere Gefahr besteht stets, wenn absehbar ist, dass Kinder zu Schaden kommen. Dabei kommt es keinesfalls immer darauf an, ob die Kinder das Grundstück betreten durften oder nicht.
Der stinkende Komposthaufen
Ob ein Nachbar verlangen kann, dass ein Komposthaufen entfernt wird, richtet sich immer nach den örtlichen Gegebenheiten, vor allem aber nach der Lage des Komposthaufens und natürlich nach der Intensität der Geruchsbelästigung (§ 906 BGB). In einer Entscheidung des Landgerichts München wird klargestellt, dass ein Anspruch auf das Entfernen des Haufens nur bei einer wesentlichen Beeinträchtigung besteht.
In den seltensten Fällen wird die Gemeindeverwaltung bei einer solchen Beschwerde tätig werden, da es sich um einen zivilrechtlichen Rechtsstreit handelt, in dem sich die Nachbarn gleichberechtigt gegenüber stehen. -Gleichwohl kann im Einzelfall, wenn es nicht nur um einen riechenden Misthaufen geht, auch ein Anspruch gegen die für den Immissionsschutz zuständige Behörde bestehen, etwa wenn der Nachbar eine nicht genehmigte, aber genehmigungspflichtige Anlage betreibt.
Viel Rauch beim Grillen
Generell gilt, dass im Privatgarten und auf dem Balkon das Grillen erlaubt ist, solange man damit die Nachbarn nicht stört. Im Einzelfall ist die Rechtsprechung jedoch sehr uneinheitlich. Es gibt bereits Urteile, nach denen es zulässig ist, drei- bis viermal jährlich auf dem Balkon zu grillen, und andererseits solche, wo trotz Mehrheitsbeschluss überhaupt nicht gegrillt werden durfte, weil nur ein Wohnungseigentümer in der Gemeinschaft etwas dagegen hatte.
Unzumutbare Lärmbelästigungen können vom Nachbarn grundsätzlich beanstandet werden, wobei der Lärmpegel ab 22 Uhr im Allgemeinen erheblich zu reduzieren ist. Dabei ist stets der Einzelfall zu betrachten, d. h. die Abstände zwischen den Nachbarn, das Wetter, die allgemeine Zusammensetzung des Wohngebietes usw.
Wie weit muss der Carport des Nachbarn
von der Grundstücksgrenze entfernt sein?
Hier gilt Landesrecht. Nach der Landesbauordnung von Schleswig-Holstein ist zum Beispiel der Bau einer Garage oder eines Carports in den Abstandsflächen (drei Meter an der jeweiligen Grundstücksgrenze) direkt an der Grenze zulässig, wenn mit dem Bau eine Grundfläche von 36 Quadratmetern nicht überschritten wird. Die Gesamtlänge des Bauwerkes darf maximal neun Meter betragen, die mittlere Wandhöhe 2,75 Meter über Geländeoberfläche.
Anders als bisher ist hierfür inzwischen keine vorherige Zustimmung des Nachbarn erforderlich. Der Nachbar muss selbst gegen eine entsprechend erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn er der Meinung ist, dass seine Rechte beeinträchtigt sind.
Darf ein Wohnwagen im Bereich der Grundstücksgrenze
dauerhaft abgestellt werden?
Wird ein Wohnwagen über längere Zeit – und sei es nur an Wochenenden – an ein- und demselben Platz abgestellt, fällt er unter den Begriff der „baulichen Anlage“. Dagegen kann bauordnungsrechtlich nicht vorgegangen werden, sofern feststeht, dass der Wohnwagen an dieser Stelle nicht ein Wochenendhaus ersetzt. Aber auch hier gelten die besonderen landesrechtlichen Vorschriften. Nach § 22 des Nachbargesetzes Schleswig-Holstein muss ein Nachbar bei der Errichtung eines Bauwerkes von Fenstern oder einem zum Betreten bestimmten Bauteil auf dem Nachbargrundstück einen Mindestabstand von drei Metern einhalten, wenn ansonsten durch dieses Bauwerk der Lichteinfall mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden würde.
Quelle: Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 – 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Tel.-Nr. 04621 9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.
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