Vorkenntnis kann der Maklerkunde dem Provisionsanspruch nicht entgegenhalten, wenn er in Kenntnis der Provisionsforderung des Maklers die Maklerleistung abfordert und wesentliche Maklerleistungen entgegennimmt, ohne auf seine bereits bestehende Vorkenntnis hinzuweisen.
OLG Frankfurt/ Main, Urteil vom 06.07.2022 – 13 U 84/21
Sachverhalt:
Der klagende Makler war 2017 von dem Grundeigentümer zweier Grundstücke mit einem Alleinauftrag beauftragt worden, Interessenten nachzuweisen bzw. einen Kaufvertrag zu vermitteln. Der Kläger bewarb das Angebot unter deutlichem Hinweis auf seine Provisionsforderung. Die Beklagte bat um Übersendung des Exposés und der Objektdaten. Die Beklagte erhielt das Exposé mit Namen und Anschriften der Verkäufer bzw. der maßgeblichen Ansprechperson. Die Beklagte nutzte zusätzlich dem vom Kläger zur Verfügung gestellten „360 Grad–Rundgang“ durch die angebotenen Objekte. Die Beklagte stellte noch eine Besichtigungsanfrage, die sie später mit der – unwahren – Behauptung zurücknahm, sie habe ein anderes Objekt gefunden. Die Provisionsrechnung in Höhe von € 72.590 zahlte die Beklagte nicht. Das Landgericht Darmstadt wies die Klage des Maklers ab.
Entscheidung:
Das OLG Frankfurt/Main ändert das Urteil des Landgerichts ab und verurteilt die Beklagte zur Zahlung des Provisionsbetrags. Nach Auffassung des OLG ist der Maklervertrag wirksam zustande gekommen, da die Beklagte in Kenntnis der Provisionsforderung des Klägers dessen Dienste verlangte.
Der Kläger hat auch die Nachweisleistung erbracht, indem er der Beklagten die Objekte benannte ebenso wie die Ansprechpartner und ihr den „360 Grad–Rundgang“ zur Verfügung stellte.
Selbst wenn die Beklagte Vorkenntnis gehabt hätte – wofür sie in dem Verfahren beweisfällig geblieben war – könne sie sich nach Auffassung des Gerichts nicht darauf berufen, da sie wesentliche Maklerleistungen, nämlich die Übersen-
dung des Exposés sowie die Bekanntgabe der Objektdaten und der maßgeblichen Ansprechpersonen sowie die Zur-Verfügungstellung des „360-Grad–Rundgangs“ im Internet in Anspruch genommen hat, ohne auf ihre – angebliche – Vorkenntnis hinzuweisen.
Fazit:
Das OLG Frankfurt/Main schließt mit seiner Entscheidung an die Rechtsprechung des OLG Hamm vom 09.12.2021 – 18 U 68/20 – an, wonach der Makler trotz Vorkenntnis des Kunden die Provision verdienen kann, wenn er zusätzliche Informationen liefert, die eine für den Erwerb wesentliche Maklerleistung darstellen.