25. September 2020
Recht & Gesetz
Ende eines Denkmals
Auch für eine Immobilie, die unter Denkmalschutz steht, gibt es keine unendliche Bestandsgarantie. Wenn der Eigentümer nachweisen kann, dass die Erhaltung aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar und das Objekt unverkäuflich ist, dann kommt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS trotz der Schutzwürdigkeit ein Abriss in Frage.






Themen > Recht & Gesetz

Ende eines Denkmals

Der Eigentümer muss die Unzumutbarkeit der Erhaltung darlegen


Quelle: LBS

Auch für eine Immobilie, die unter Denkmalschutz steht, gibt es keine unendliche Bestandsgarantie. Wenn der Eigentümer nachweisen kann, dass die Erhaltung aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar und das Objekt unverkäuflich ist, dann kommt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS trotz der Schutzwürdigkeit ein Abriss in Frage.

(Oberverwaltungsgericht Koblenz, Aktenzeichen 8 A 11062/14)

Der Fall:

Die Eigentümerin eines Wohnhauses aus den Jahren 1780/81 beantragte bei den Behörden eine Abbruchgenehmigung. Zwar handelte es sich bei der Immobilie um einen ehemaligen Adelshof, der in der Denkmaltopographie Reinland-Pfalz aufgelistet und Teil einer Denkmalzone war. Aber die Eigentümerin hielt es aus finanziellen Gründen für unzumutbar, das Haus zu erhalten. Es seien Investitionen von mehreren 100.000 Euro nötig, die weder durch Vermietung noch durch Verkauf jemals wieder erwirtschaftet werden könnten. Die Fassade zur Straßenseite hin war aufwendig gestaltet, doch das Gebäude selbst befand sich in einem sehr schlechten Zustand (unter anderem undichtes Dach, morsche Traufbretter, zerbrochene Fensterscheiben, lose Ziegel).

Das Urteil:

Die Verwaltungsrichter kamen zu dem Ergebnis, dass es der Eigentümerin „bislang nicht gelungen“ sei, „die Unzumutbarkeit des Denkmalerhaltes schlüssig darzulegen“. Ein verlässlicher Nachweis sei „erst dann nachvollziehbar geführt, wenn ein Vergleich der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten unter Einbeziehung von Steuervergünstigungen und gegebenenfalls zugesagten staat- lichen Zuschüssen einerseits und der aus dem sanierten Objekt zu erzielenden möglichen Nutzungserträge andererseits vorgenommen wird“.

www.lbs.de

Weitere Artikel
zum Thema Recht & Gesetz

IMMOBILIENMARKT
Verlagsgesellschaft mbH
Königsweg 1, 24103 Kiel

Tel.: 0431 66452-0
E-Mail: info@derimmomarkt.de

Gestaltungsfreiheit nach Nestflucht

Gestaltungsfreiheit nach Nestflucht

Wenn die Kinder ausgezogen sind, beginnt auch für Eltern in der Regel ein neuer Lebensabschnitt. Sie können ihre eigenen Wohnträume umsetzen. Kinderzimmer verwandeln sich zum Beispiel in das lang ersehnte Lesezimmer oder ein Malatelier. Dabei dürfen Wände verschwinden und Grundrisse neu gedacht werden.

Solarkataster zeigt geeignete Dachflächen für PV-Anlagen

Solarkataster zeigt geeignete Dachflächen für PV-Anlagen

„Unser Kurs ist klar gesteckt – wir wollen 2035 klimaneutral Strom und Fernwärme für Kiel und die Region erzeugen. Auch unsere Kunden wollen wir beim Klimaschutz unterstützen und bieten Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen an. Das erste landesweite Solarkataster macht...

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner