9. Oktober 2020
Recht & Gesetz
Minderung bei Baulärm? Endlich entschieden!
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr eine wegweisende Entscheidung zur Mietminderung im Falle von Umgebungslärm veröffentlicht .






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Minderung bei Baulärm? Endlich entschieden!

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr eine wegweisende Entscheidung zur Mietminderung im Falle von Umgebungslärm veröffentlicht (Urteil vom 29.04.2020 – VIII ZR 31/18).

In dem zu entscheidenden Fall war in einer Entfernung von 40 m zu der vermieteten Wohnung in Berlin ein Neubau errichtet worden, der zu einer erhöhten Lärmbelastung geführt hatte. Das Landgericht Berlin hatte dem Mieter die von ihm beanspruchte Mietminderung von 10% zugesprochen.

Diese Auffassung teilt der BGH explizit nicht. Er bestätigt nunmehr erneut seine bisherige Rechtsprechung zu der sog. „Bolzplatz-Entscheidung“ (Urteil v. 29.04.2015 – VIII ZR 197/14) und beendet damit einen langjährigen Meinungsstreit der Instanzgerichte:
Für während der Mietzeit auftretende – von Nachbargrundstücken ausgehende – erhöhte Geräuschimmissionen können Wohnungsmieter keine Mietminderung geltend
machen, wenn auch dem Vermieter keine Abwehr- und Entschädigungsmöglichkeiten gegenüber dem Lärmverursacher zustehen.
Haben Mieter und Vermieter bei Vertragsschluss keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung über die Grundstücksumgebung getroffen, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Baustellenlärm keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt. Der vertraglich geschuldete Zustand wird in diesem Fall unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben bestimmt. Danach könne dem Vermieter nicht einseitig das Risiko einer lärm-
intensiven Nutzungsänderung auf einem Nachbargrundstück zugewiesen werden – zumindest
nicht dann, wenn er diese selbst
ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeiten
gemäß § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss. Insofern treffe den Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die dazu führen, dass im Verhältnis zum Lärmverursacher weder Abwehr- noch Entschädigungs-
ansprüche bestehen.
Mit dieser Entscheidung stellt der BGH klar, dass die dort aufgestellten Anforderungen in gleicher Weise für die von Baustellen ausgehenden Geräuschimmissionen gelten.

Rechtsanwältin Ricarda Breiholdt
www.breiholdt-voscherau.de

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