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Die Kosten der
Verwalterzustimmung
In vielen, gerade älteren Teilungserklärungen ist vorgesehen, dass der Verkauf einer Eigentumswohnung der Zustimmung des Verwalters bedarf.
Ulf Schönenberg-Wessel
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Die Zustimmung durch den Verwalter soll verhindern, dass wirtschaftlich oder im Zusammenleben unzuverlässige Personen in die Eigentümergemeinschaft hineingelangen. Der Verwalter darf seine Zustimmung nur aus einem wichtigen Grund verweigern. Zulässig ist die Verweigerung etwa, wenn von vornherein absehbar ist, dass der Erwerber das Hausgeld nicht zahlen kann. Wenn kein wichtiger Grund vorliegt, muss der Verwalter seine Zustimmung erklären. Die Zustimmung muss vom Verwalter vor einem Notar erklärt werden.
Bisher war es üblich, dass die Kosten der Zustimmung des Verwalters zum Verkauf einer Wohnung vom Erwerber der Eigentumswohnung ausgeglichen wurden. Nach Auffassung der Bundesnotarkammer müssen diese Kosten jedoch (zukünftig) in der Regel vom Verwalter bzw. der Eigentümergemeinschaft getragen werden. Denn der Verwalter und nicht etwa der Erwerber beauftragt den Notar mit der Beglaubigung der Unterschrift. Somit hat auch der Verwalter für die entstandenen Notarkosten einzustehen. Der Verwalter bekommt die Kosten dann von der Eigentümergemeinschaft erstattet. Sie werden im Hausgeld auf die einzelnen Wohnungseigentümer nach dem allgemeinen Kostenschlüssel verteilt.
Sofern die Eigentümergemeinschaft von diesem Regelfall abweichen will, muss sie hierzu in der Eigentümerversammlung eine Regelung treffen. Die Eigentümer können durch eine entsprechende Regelung die Kosten der Verwalterzustimmung auf den veräußernden Eigentümer abwälzen. Nur wenn die Eigentümerversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, kann durch eine entsprechende Vereinbarung im Kaufvertrag der Käufer auf Erstattung der Kosten der Verwalterzustimmung in Anspruch genommen werden.
Solange ein entsprechender Beschluss von den Eigentümern nicht gefasst wurde, werden die Kosten der Verwalterzustimmung also nicht vom Käufer zu tragen sein.
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