27. April 2018
Recht & Gesetz
Das Nachlassverzeichnis – damit Sie wissen, was Ihnen zusteht
Wenn die Eltern oder der Ehegatte versterben und die nächsten Angehörigen durch ein Testament des Verstorbenen enterbt sind, kann den Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten immer noch ein Pflichtteilsanspruch zustehen.






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Das Nachlassverzeichnis –
damit Sie wissen, was Ihnen zusteht


Volker Siewert, Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht, Mediator

Wenn die Eltern oder der Ehegatte versterben und die nächsten Angehörigen durch ein Testament des Verstorbenen enterbt sind, kann den Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten immer noch ein Pflichtteilsanspruch zustehen. Oft fehlt den Pflichtteilsberechtigten der Überblick über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses. Daher gibt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten das Recht, eine Zusammenstellung über den Nachlass und dessen Wert vom Erben zu erhalten.

Der Erbe schuldet die Mitteilung aller Informationen, die er besitzt oder sich in zumutbarer Weise verschaffen kann und die notwendig sind, um die Höhe des Pflichtteilsanspruchs berechnen zu können. Der Erbe ist auch verpflichtet, ihm zustehende Auskunftsansprüche auch gegenüber Dritten geltend zu machen, um dem Berechtigten eine vollständige und richtige Auskunft zu erteilen.

Die Auskunft muss sich erstrecken auf

  • alle Sachen und Vermögensgegenstände, die am Todestag vorhanden waren
  • alle am Todestag des Erblassers vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten
  • alle Schenkungen des Erblassers einschließlich aller Pflicht- und Anstandsschenkungen
  • alle Zuwendungen des Erblassers an den Ehegatten
  • alle Veräußerungen und deren Vertragsbedingungen, wenn Umstände die Annahme nahelegen, es könne sich zumindest teilweise um eine Schenkung handeln
  • sämtliche Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall (etwa Sterbegeld, Lebensversicherungen, Sparbücher, …), deren Rechtsübergang sich außerhalb der Erbfolge vollzieht.

Der Erbe kann das Verzeichnis zunächst selbst erstellen. Der Pflichtteilsberechtigte hat jedoch einen Anspruch darauf, dass das Verzeichnis durch einen Notar errichtet wird. Der Notar hat den Nachlass selbst vollständig zu ermitteln und richtig zu verzeichnen. Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, bei der Errichtung des Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein. Wenn der Berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses hegt, kann er vom Erben die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen.

Wenn der Umfang des Nachlasses feststeht, ist der Erbe verpflichtet, den Wert etwa von Immobilien, Gesellschaftsanteilen o. ä. durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Der Pflichtteilsberechtigte muss seine Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen geltend machen.

Um den Anspruch effektiv und in voller Höhe durchzusetzen, empfiehlt sich die Beratung und Vertretung durch einen im Erbrecht spezialisierten Fachanwalt.

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