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Trinkwasserverordnung – worauf Gebäudeeigentümer zu achten haben
Bis zum 31.12.2016 sind Trinkwasseranlagen auf Legionellen zu prüfen.
Im Jahr 1976 erkrankten die Teilnehmer eines Treffens ehemaliger US-Berufssoldaten (American Legion) an einer speziellen Lungenentzündung – der danach benannten Legionärskrankheit. Ausgelöst wird diese durch eine Infektion mit dem Bakterium Legionella Pneumophila.
Diese Legionellen fühlen sich nämlich im Süßwasser so richtig wohl bei Temperaturen zwischen 25 und 50 Grad. Höhere Temperaturen lassen sie absterben. Gefährlich ist im Regelfall noch nicht einmal das Trinken von legionellenhaltigem Wasser, vielmehr kann das Eindringen dieser Bakterien durch Aerosole in die Lunge, etwa beim Duschen, zu Krankheiten mit sogar tödlichem Verlauf führen.
Ursprung der Krankheit sind daher häufig alte und schlecht gewartete Rohrleitungssysteme und sanitäre Anlagen. Diesem will die Trinkwasserverordnung entgegentreten. Ihr Zweck ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen (§ 1 TrinkwV). „Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist (§ 4 TrinkwV).
Die Verordnung sah deshalb bereits bis zum 31.12.2013 eine erste Legionellenprüfung vor. Betroffen sind alle Eigentümer von vermieteten Mehrfamilienhäusern mit Wasseranlagen von 400 Litern oder mehr oder bei denen sich mindestens 3 Liter Wasser in jeder Rohrleitung zwischen dem Trinkwassererwärmer und der jeweiligen Entnahmestelle befinden.
Gemäß § 14 Absatz 3 der Trinkwasserverordnung haben Gebäudeeigentümer als Betreiber von sogenannten „Trinkwasser-Installationen“ für Probennahmestellen an den Wasserversorgungsanlagen zu sorgen. Mit der „Trinkwasser-Installation“ ist dabei die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden, gemeint.
§ 15 Absatz 4 regelt ergänzend, dass die erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probennahmen nur „von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden“ dürfen.
Die Trinkwasserverordnung schreibt vor, dass eine Untersuchung „mindestens alle drei Jahre“ zu erfolgen hat. Entsprechend ist hier der nächste zu beachtende Stichtag der 31.12.2016.
Nach § 25 der Verordnung handelt ordnungswidrig, wer eine Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführen lässt. Soweit muss es aber nicht kommen!
Die Kosten der wiederkehrenden Untersuchungen können grundsätzlich im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. Entscheidend sind allerdings die mietvertraglichen Vereinbarungen.
(Rechtsanwalt Cordt Enders, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht)
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