Änderungen im Mietrecht durch das Mietrechtsanpassungsgesetz
1. Mietpreisbremse: Auskunftspflicht des Vermieters über Vormiete und andere Ausnahmen.
Gemäß § 556g Abs. 1 a BGB sind Vermieter in Gebieten, in denen die
sogenannte Mietpreisbremse gilt, verpflichtet, den Mieter vor Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert…
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