Änderungen im Mietrecht durch das Mietrechtsanpassungsgesetz

1. Mietpreisbremse: Auskunftspflicht des Vermieters über Vormiete und andere Ausnahmen.
Gemäß § 556g Abs. 1 a BGB sind Vermieter in Gebieten, in denen die
sogenannte Mietpreisbremse gilt, verpflichtet, den Mieter vor Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert…