20. Oktober 2016
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Pflichten beim Winterdienst
Jeder muss vor seiner eigenen Tür fegen – ist das wirklich so?






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Pflichten beim Winterdienst

Jeder muss vor seiner eigenen Tür fegen –  ist das wirklich so?


Die weiße Pracht – nicht nur schön,
sonder auch mit Pflichten verbunden.

So langsam naht der Herbst, dicht gefolgt vom Winter. Da kommt dem ein oder anderen Hausbesitzer wieder siedend heiß in den Sinn, dass das Räumen der Wege rund ums Haus ansteht – der lästige Winterdienst.

Das eigentliche Zauberwort heißt hier Verkehrssicherheitspflicht. Nachzukommen ist dieser auf Straßen und Bürgersteigen, um schnee-, glätte- und laubbedingten Unfällen vorzubeugen und eine teure Haftung zu vermeiden. Grundsätzlich obliegt die Verkehrssicherheitspflicht der zuständigen Gemeinde, die diese Pflicht allerdings in der Regel den jeweiligen Hauseigentümern überträgt. Diese haben dafür zu sorgen, dass der Weg an ihrer Grundstücksgrenze keine Gefahren für Fußgänger birgt und die Zuwegung zum Haus freigehalten wird.

Bewohnt der Hausbesitzer die Immobilie nicht selbst, muss er nicht zwingend eigenständig zu Besen und Schneeschaufel greifen. Er kann die Verkehrssicherheitspflicht weiter an seinen Mieter delegieren. Dies muss dann ausdrücklich im Mietvertrag verankert sein. Allerdings muss der Hauseigentümer prüfen, ob der Mieter seiner Pflicht auch nachkommt. Prüft er dies nicht, so kann er im Schadensfalle gegebenenfalls auch mit in die Haftung genommen werden. Ebenso muss sich der Vermieter um die Bereitstellung der Räumutensilien kümmern.

Welche Vorschriften beim Winterdienst genau beachtet werden müssen, findet sich in den Satzungen der einzelnen Kommunen. In den meisten Gemeinden gelten folgende Regeln:

  • Der Winterdienst muss in der Regel werktags von 7:00 bis 20:00 Uhr vorgenommen werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8:00 oder 9:00 Uhr.

  • Neben dem Bürgersteig müssen die Zuwegungen zum Haus, zu den Garagen sowie zu den Mülltonnen freigehalten werden.

  • Die Fußwege müssen so breit gehalten werden, dass 2 Fußgänger nebeneinander laufen können, das entspricht mindestens 1,5 m Breite.

  • Besteht Glatteisbildung, muss sofort gestreut werden. Sollte bei anhaltendem Schneefall eine Räumung sinnlos sein, so entfällt die Räumpflicht. Dies zieht allerdings im Schadensfall eine Nachweispflicht des Verantwortlichen nach sich.

  • Ist der für die Einhaltung der Verkehrssicherheitspflicht Verantwortliche verhindert, so hat er sich um eine Vertretung zu kümmern.

  • Gebrechliche Senioren und Mieter mit gewissen Einschränkungen sind von der Winterdienstpflicht ausgenommen, ebenso darf die Räumpflicht nicht nur dem Mieter der Erdgeschosswohnung übertragen werden. Die Kosten für einen professionellen Winterdienst können auf alle Mieter umgelegt werden.

Um sich gegen Schadensfälle abzusichern, sollten Eigentümer von Mehrfamilienhäusern eine Haus- und Grundeigentümerhaftpflichtversicherung abschließen, bei selbstwohnenden Immobilien-Eigentümern und bei räumpflichtigen Mietern greift die normale Privathaftpflicht. Diese ist allerdings unabdingbar. Stürze aufgrund von Schnee, Glatteis oder auch Laub können nicht nur schmerzhaft sein, sondern auch teure Schäden nach sich ziehen.

Wer auf Nummer sicher gehen will, der muss sich aber nicht unbedingt auf die eigene Muskelkraft und die Zuverlässigkeit der Mieter verlassen. In fast jeder Stadt gibt es professionelle Fachbetriebe, die sich auf den Winterdienst spezialisiert haben. Hier muss man zwar ein paar Euro in die Hand nehmen, aber man hat unter Umständen mindestens eine halbe Stunde mehr Zeit am Morgen, kann die weiße Pracht eher von ihrer schönen Seite betrachten und hat zudem noch einen verlässlichen Partner an seiner Seite.

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