21. August 2017
Klima & Energie, Top-Thema
Achtung Kaminliebhaber – alte Öfen müssen raus!
In der kalten Jahreszeit genießen es viele Hausbesitzer, in gemütlicher Atmosphäre vor dem wärmenden Kachel- oder Kaminofen zu sitzen. Für den ein oder anderen könnte es Ende des Jahres 2017 heißen: Ofen aus!






Themen > Klima & Energie

Achtung Kaminliebhaber – alte Öfen müssen raus!

In der kalten Jahreszeit genießen es viele Hausbesitzer, in gemütlicher Atmosphäre vor dem wärmenden Kachel- oder Kaminofen zu sitzen. Für den ein oder anderen könnte es Ende des Jahres 2017 heißen: Ofen aus! Besitzt man ein Modell jenseits der 30 Lebensjahre, so muss dieses entweder mit einem Spezialfilter ausgerüstet oder unter Umständen auch komplett stillgelegt werden.

Die Bundes-Immissionsschutzverordnung (BlmSchV) schreibt seit dem Jahr 2010 bestimmte Grenzwerte bezüglich Feinstaub und Kohlenmonoxid vor, welche Kachel- und Kaminöfen nicht überschreiten dürfen. Je nach Generation mussten schon in den vergangenen Jahren Öfen umgerüstet, außer Betrieb genommen oder ausgetauscht werden.

Die Fristen für die bestimmten Ofen-Generationen laufen wie folgt ab:

  • Zum 31.12.2017: Modelle bis Bj. 1984
  • Zum 31.12.2020: Modelle bis Bj. 1985 – 1994
  • Zum 31.12.2024: Modelle bis Bj. 1995 – 21.03.2010

Historische Modelle, die vor 1950 hergestellt wurden sowie offene Kamine und Kochherde sind von diesen Fristen ausgenommen.

Experten sehen in einer Nachrüstung alter Öfen nur wenig Sinn, da deren Verbrennungstechnik nicht für die geforderten Emissionswerte ausgelegt ist. Moderne Geräte haben einen Emissionsausstoß, der bis zu 80 Prozent unter dem der alten Öfen liegt. Schon aus diesem Grund sollte man sich überlegen, ob sich eine Neuanschaffung nicht nur ökologisch, sondern auch ökonomisch lohnt. Die moderne Technik erzeugt neben einem wesentlich verbesserten Wirkungsgrad und einem deutlich geringeren Brennstoffverbrauch eine höhere Energieeffizienz.

Jeder Kamin- und Ofenbesitzer ist gut beraten, sich über die eigenen Fristen zu informieren. Sollte der Bezirksschornsteinfeger ein altes Gerät vorfinden, welches nicht die vorgeschriebenen Grenzwerte einhält, wird es stillgelegt. Und er ist verpflichtet, bei der zuständigen Behörde eine Meldung zu machen. Es können dann Bußgelder bis zu 50.000 Euro fällig werden.

Ob der eigene Ofen betroffen ist, kann schnell durch einen Blick auf das Typenschild festgestellt werden. Ist ein solches Schild nicht mehr vorhanden, muss der Bezirksschornsteinfeger den Schadstoffwert ermitteln. Weitere Informationen lassen sich auch über die Datenbank des Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik www.cert.hki-online.de einholen. 

Weitere Artikel
zum Thema Klima & Energie

IMMOBILIENMARKT
Verlagsgesellschaft mbH
Königsweg 1, 24103 Kiel

Tel.: 0431 66452-0
E-Mail: info@derimmomarkt.de

Räum- und Streupflicht Immobilieneigentümer

Räum- und Streupflicht Immobilieneigentümer

IVD-Wintercheck: „Damit der Immobilieneigentümer nicht aufs Glatteis gerät“ Mit Beginn der kalten Jahreszeit müssen Eigenheimbesitzer darauf achten, dass Gehwege vorm Haus frei von Eis und Schnee bleiben. Der Immobilienverband Deutschland (IVD) weist auf die...

Böse Überraschungen beim Hausbau vermeiden

Böse Überraschungen beim Hausbau vermeiden

Achtung Nebenkosten                Das passende Grundstück ist gefunden, der Kaufpreis ist fix und die Baukosten sind kalkuliert – das Bauvorhaben kann starten. Aber halt, etwas fehlt! Beim Hausbau werden weitere Ausgaben notwendig: die Bau- bzw. Erwerbsnebenkosten....

GDPR Cookie Consent mit Real Cookie Banner